2. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Fischamend-Bruck West der A 4 Ost Autobahn 2021 (2. Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Fischamend-Bruck West 2021)

308. 2. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Fischamend-Bruck West der A 4 Ost Autobahn 2021 (2. Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Fischamend-Bruck West 2021) Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2020, wird verordnet:

§ 1.

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:

1. in Fahrtrichtung Staatsgrenze Ungarn auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 24,72 bis km 34,61 einschließlich des im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitts der Richtungsfahrbahn Wien zwischen km 25,0 und km 28,5,
2. in Fahrtrichtung Wien auf der Richtungsfahrbahn Wien
a) der Abschnitt von km 34,68 bis km 28,60, und
b) der Abschnitt von km 27,09 bis km 24,87.

§ 2.

Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind...

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