2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (2. Kontenregister-Durchführungsverordnung - 2. KontReg-DV)

176. 2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (2. Kontenregister-Durchführungsverordnung ? 2. KontReg-DV) Auf Grund von § 3 Abs. 1b, 1c und § 6 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG), BGBl. I Nr. 116/2015 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2021, wird verordnet:

Verfahren

§ 1.

(1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 und 3 KontRegG angeführten meldepflichtigen Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtigen Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen sowie der Schließfächer an den Bundesminister für Finanzen.

(2) Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservice.

Teilnehmer

§ 2.

(1) Teilnehmer sind die Kredit- und Finanzinstitute nach § 1 Abs. 2 und 4 KontRegG. Finanzinstitute nach § 1 Abs. 2 Z 6 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, (gewerbliche Schließfachanbieter) haben sich elektronisch unter Verwendung des Formulars Schliess 1 entsprechend der Anlage A zu registrieren, um die erforderlichen Berechtigungen für Übermittlungen an das Kontenregister zu erhalten. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Auftragsverarbeiters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Auftragsverarbeiter ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des § 6 FOnV 2006 ausschließen.

Datenübermittlung

§ 3.

(1) Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind die in § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1b und 1c KontRegG bezeichneten Daten, wobei als Bezeichnung des Kredit- oder Finanzinstituts ihr Bank Identifier Code (?BIC?) anzugeben ist.

(2) Ausschließlich zum Zweck der Identifikation in FinanzOnline ist die...

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