Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen ? EG-K 2013) erlassen wird

127. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen ? EG-K 2013) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aggregationsregel
§ 3 Begriffsbestimmungen
2. HauptstückEmissionen und Immissionen
1. AbschnittGrundsätze und BVT-Schlussfolgerungen
§ 4 Allgemeines
§ 5 BVT-Schlussfolgerungen
2. AbschnittEmissionsgrenzwerte
§ 6 Allgemeines
§ 7 Besondere Situationen
3. AbschnittEmissionsgrenzwerte und äquivalente Parameter für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
§ 8 Allgemeines
§ 9 Altanlagen und bestehende Anlagen
§ 10 Neue Anlagen und Aktualisierung von Genehmigungen
§ 11 Erweiterungen und Änderungen
3. HauptstückGenehmigung von Anlagen
1. AbschnittAnforderungen
§ 12 Allgemeines
§ 13 Emissionen und Immissionen
§ 14 Anforderungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
§ 15 Wesentliche Änderungen
§ 16 Anwendung anderer Verwaltungsvorschriften des Bundes
2. AbschnittAntrag
§ 17 Antragserfordernisse
3. AbschnittÖffentlichkeitsbeteiligung
§ 18 Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW
§ 19 Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
§ 20 Grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 21 Beteiligung von Umweltorganisationen
§ 22 Information der Öffentlichkeit über erteilte Genehmigungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
4. AbschnittBescheidinhalt
§ 23 Allgemeines
§ 24 Bescheidinhalte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
5. AbschnittBesondere Verfahrensbestimmungen
§ 25 Allgemeines
§ 26 Versuchsbetrieb
§ 27 Zukunftstechniken
§ 28 Geologische Speicherung von Kohlendioxid
§ 29 Stilllegung
6. AbschnittAnzeigeverfahren, Genehmigungsentfall
§ 30 Genehmigungsfreistellung
§ 31 Nachträgliche Änderungen
§ 32 Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften
4. HauptstückÜberwachung
§ 33 Allgemeines
§ 34 Anforderungen an Sachverständige
§ 35 Emissionsmessungen
5. HauptstückPflichten des Betreibers
§ 36 Allgemeines
§ 37 Lärmmessungen
§ 38 Emissionserklärung
6. HauptstückAnforderungen gemäß anderer Rechtsvorschriften des Bundes
§ 39 Maßnahmen nach der GewO 1994
§ 40 Maßnahmen nach dem IG-L
§ 41 Abfallverbrennung
7. HauptstückAnpassung an die besten verfügbaren Techniken
§ 42 Überprüfung der Genehmigungsauflagen
§ 43 Aktualisierung der Genehmigungsauflagen
8. HauptstückStrafbestimmungen und Vollziehung
§ 44 Strafbestimmungen
§ 45 Behörden
§ 46 Vollziehung
9. HauptstückSchlussbestimmungen
§ 47 Inkrafttreten
§ 48 Außerkrafttreten
§ 49 Weitergeltungen
§ 50 Bestehende Genehmigungen
§ 51 Verweisungen
§ 52 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 53 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
Anlage 1 Schadstoffliste
Anlage 2 Kriterien für die Ermittlung des Standes der Technik
Anlage 3 Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus

1. einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, der oder die mit Brennstoffen befeuert werden,
2. einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, dem oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird oder werden (Abhitzekessel),
3. einer Gasturbine oder mehreren Gasturbinen,
4. einem Gasmotor oder mehreren Gasmotoren
sowie anderen unmittelbar mit dem Dampfkessel (den Dampfkesseln), mit der Gasturbine (den Gasturbinen) oder mit dem Gasmotor (den Gasmotoren) verbundenen Einrichtungen, die mit diesen in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind

1. Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden und
2. Gasturbinen oder Gasmotoren, wenn sie Teil einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW sind.

(3) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich

1. der Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und
2. der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Aggregationsregel

§ 2. (1) Werden die Abgase von zwei oder mehreren Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von diesen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren addiert.

(2) Werden zwei oder mehrere Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren addiert.

(3) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr bestehend aus einer in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Kombination von Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung einzelne Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:

1. ?Dampfkessel? Anlagen,
a) in denen Dampf erzeugt oder überhitzt wird, oder
b) in denen Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, oder
c) denen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der lit. a oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der lit. b zugeführt werden (Abhitzekessel);
2. ?Gasturbine? jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht;
3. ?Gasmotor? einen nach dem Ottoprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs bzw. - im Falle von Zweistoffmotoren ? mit Selbstzündung des Kraftstoffs;
4. ?Altanlagen? Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr für die vor dem 27. November 2002 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 27. November 2003 in Betrieb genommen wurden;
5. ?bestehende Anlagen? Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die keine Altanlagen sind und für die vor dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden;
6. ?neue Anlagen? Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die nicht unter die Ziffern 4 oder 5 fallen;
7. ?Brennstoff? alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Anlagen;
8. ?einheimischer fester Brennstoff? ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Anlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird;
9. ?Biomasse?
a) Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;
b) nachstehende Abfälle:
aa) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
bb) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
cc) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
dd) Korkabfälle;
ee) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
10. ?Brennstoffwärmeleistung? jene einer Anlage mittels dem Brennstoff stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit den heißen Abgasen zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), (im Folgenden: Industrieemissionsrichtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, mit dem gleichbedeutenden Begriff ?Feuerungswärmeleistung? bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben;
11. ?Mehrstofffeuerungsanlage? eine Anlage, die mit zwei oder mehreren Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann;
12. ?Mischfeuerungsanlage? eine Anlage, die mit zwei oder mehreren Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann;
13. ?Grundwasser? gemäß § 3 Z 1
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