Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung geändert wird

348. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2014, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung - KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 203/2013 wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge ?beiderlei Geschlechts,? durch die Wortfolge ?, wobei beide Geschlechter repräsentiert sein sollen;? ersetzt.

2. § 15 Abs. 1 bis 4 lauten:

?(1) Die Grundausbildungslehrgänge für den Kanzleifachdienst (v3) umfassen

1. den Ausbildungslehrgang (Abs. 2) und
2. die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Aufbau und Einteilung der Lehrgänge (Abs. 1 Z 1) sind nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und didaktischen Erfordernisse zu gestalten, wobei sowohl eine Gliederung in zwei oder mehrere Lehrgangsteile als auch eine geblockte oder modulare Abwicklung zulässig sind.

(3) Am Ende des Lehrgangs ist, noch vor der kommissionellen Prüfung, ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen abzuhalten. Darüber hinaus sind zwei weitere Wiederholungstage nach Maßgabe der jeweiligen Kursgestaltung anzuordnen.

(4) Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und ?einteilung (Abs. 2) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Abs. 5) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.?

3. In § 15 Abs. 5 Z 1 wird nach dem Wort ?Staatsanwaltschaft? die Wortfolge ?und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung? eingefügt.

4. § 15 Abs. 5 Z 2 lautet:

?2. vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
a) Dienstzeiten und
b) Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin, Verwaltungsassistent, Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
in
...

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