Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Einstufung als und die Behandlung von Verschlusssachen (Verschlusssachenverordnung)

  1. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Einstufung als und die Behandlung von Verschlusssachen (Verschlusssachenverordnung) Auf Grund des § 145 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, und des § 34c Abs. 3 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird verordnet:

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist

1. die Behandlung von Anträgen, Anordnungen und gerichtlichen Bewilligungen hinsichtlich Ermittlungsmaßnahmen in den Fällen des § 135 Abs. 2 und 3 StPO und des § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO, deren in Bild- oder Schriftform übertragenen Ergebnissen sowie sonstigen damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Berichten und Geschäftsstücken für den Zeitraum, in dem sie nach § 145 Abs. 2 StPO nicht zum Akt genommen werden dürfen, und
2. die Einstufung von Ermittlungsakten (§ 34c StAG) und damit auch der zugehörigen Tagebücher (§ 16 DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung.

(2) Diese Verordnung gilt für die Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz und alle weiteren Dienststellen im Bereich des Justizressorts sowie die ordentlichen Gerichte. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind die Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG) und die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) anzuwenden.

(3) Solange ein Ermittlungsakt als Verschlusssache eingestuft ist (§ 2) oder ein gesonderter Verschlussakt geführt wird (§ 3 Abs. 1 erster Satz), gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auch für den korrespondierenden landesgerichtlichen Handakt (§ 507a Geo.) sowie die Geschäftsbehelfe und Unterlagen der Generalprokuratur. Ebenso gelten die den sachbearbeitenden Staatsanwalt betreffenden Regelungen sinngemäß für die sonst befassten justiziellen Organe (Richter, Rechtschutzbeauftragter, Revisor, etc.).

(4) Über Anordnung des Bundesministeriums für Justiz oder mit dessen Einverständnis können der Leiter der Staatsanwaltschaft oder der Leiter der übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft im Einzelfall auch weitere, über den Inhalt dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen zur sicheren Behandlung und Verwahrung von Verschlussakten anordnen.

(5) Die Bestimmungen der StPO, insbesondere jene über die Rechte auf Information und Akteneinsicht, bleiben unberührt.

Einstufung von Ermittlungsakten als Verschlusssache

§ 2. Ein Ermittlungsakt ist als Verschlusssache einzustufen, wenn besondere Geheimhaltungsgründe bestehen. Solche liegen insbesondere dann vor, wenn an dem Strafverfahren wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Tatverdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Weitergabe von Informationen aus dem Ermittlungsverfahren mit einer besonderen Gefahr für die von den Ermittlungen betroffenen Personen oder Dritte, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbunden wäre oder den Zweck der weiteren Ermittlungen gefährden würde (§ 50 Abs. 1 letzter Satz StPO). Ob und wie lange ein Ermittlungsakt als Verschlusssache geführt wird, entscheidet der Leiter der Staatsanwaltschaft, der Leiter der übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft oder das Bundesministerium für Justiz, das Recht auf Akteneinsicht (§ 51 StPO) darf dadurch nicht umgangen werden.

Aktenbildung

§ 3. (1) Soweit nicht der gesamte Akt als Verschlussakt geführt wird (§ 1 Abs. 1 Z 2), sind alle Verschlussstücke, die dieselbe Sache betreffen, zu einem gesonderten Verschlussakt zu vereinigen (§ 145 Abs. 2 und 3 StPO). Die §§ 8 und 8a DV-StAG sowie §§ 507 bis 508 Geo. in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden. Der Verschlussakt und alle Verschlussstücke sind rechts oben, der Verschlussakt überdies rechts unten, mit dem Vermerk ?Verschluss? zu bezeichnen. Der Verschlussakt ist in einen Aktendeckel (§ 8a DV-StAG) zu legen, der außen lediglich mit dem Aktenzeichen und dem Vermerk ?Verschluss? oder ,,Unterliegt nicht der Akteneinsicht? zu kennzeichnen ist.

(2) Über jeden Verschlussakt ist ein eigener Anordnungsbogen zu führen, der über den Lauf des Aktes, über die mit...

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