Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung von Anteilen zur Abgrenzung von Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen (VerpackungsabgrenzungsV)

10. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung von Anteilen zur Abgrenzung von Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen (VerpackungsabgrenzungsV) Aufgrund des § 13h Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird verordnet:

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung einer einheitlichen Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Verpflichteten für die Verpackungssammlung und -verwertung zu vermeiden.

Zuordnung zu Produktgruppen

§ 2. (1) Alle Verpackungen gemäß § 3 Z 1 der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, sind einer der Produktgruppen gemäß Anhang zuzuordnen, je nachdem welche Produkte oder Güter verpackt werden.

(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Verpackungen gemäß den §§ 6 und 7 der Verpackungsverordnung 2014.

Anteilsfestlegung

§ 3. (1) Im Anhang werden die Verpackungen einer Produktgruppe entweder den Haushaltsverpackungen oder den gewerblichen Verpackungen zugeordnet (Voreinstellung). Trayfolien werden als gewerbliche Verpackung voreingestellt. Als Trayfolien gelten Kunststofffolien, die dazu konzipiert sind, mehrere kleinstübliche Verkaufseinheiten bis zur Abgabestelle zu bringen.

(2) Im Anhang werden für bestimmte Produktgruppen die jeweiligen Anteile an Verpackungen je Packstoff wie Papier, Karton, Pappe und Wellpappe (PPK), Glas, Metall, Kunststoffe, sonstige Materialverbunde und Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis) festgelegt, die gemäß Abs. 1 entweder

1. den Haushaltsverpackungen zugeordnet wurden, aber nicht in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen gemäß § 13h Abs. 1 Z 2 AWG 2002 anfallen, oder
2. den gewerblichen Verpackungen zugeordnet wurden, aber in privaten Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen gemäß § 13h Abs. 1 Z 2 AWG 2002 anfallen.

Erfüllung der Verpflichtungen

§ 4. (1) Für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen haben

1. die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 und
2. im Fall, dass ein vor- oder nachgelagerter Vertreiber die Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung 2014 erfüllt, dieser Vertreiber
die sie treffenden Verpflichtungen entsprechend dem Anhang und den darin festgelegten Anteilen zu erfüllen.

(2) Für jene Massen an Verpackungen, für die ein Primärverpflichteter an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, das die Bestimmung des § 78 Abs. 21 AWG 2002 zulässigerweise in Anspruch nimmt, gilt die Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und Gewerbeverpackungen auf Basis der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 5. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/2/EU, ABl. Nr. L 37 vom 08.02.2013 S 10, umgesetzt.

Notifikation

§ 6. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2014/476/A).

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Rupprechter

Anhang

Produktgruppen und Anteile

Produktgruppe AT 01 Agrarerzeugnisse
Pflanzliche Erzeugnisse wie Frischobst, Frischgemüse, Erdäpfel, Trockengemüse, Trockenobst, Nüsse, Pflanzen
Anmerkungen: Enthalten sind auch portioniertes und geschnittenes Obst und Gemüse Nicht darunter fallen insbesondere Saatgut, Dünger, Futtermittel, Pommes Frites, Malz, Hopfen
Voreinstellung: Haushaltsverpackungen
1. Größenkriterium erfüllt oder bei PPK Verkaufsverpackung => Haushaltsverpackung
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunst-stoffe*) Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Haushaltsverpackung 99% 100% 100% 92% 94% 100% 100%
Gewerbliche Verpackung 1% 8% 6%
2. Größenkriterium nicht erfüllt oder bei PPK Transportverpackung => gewerbliche Verpackung
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunst- stoffe*) Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Gewerbliche Verpackung 94% 100% 100% 37% 47% 100% 100%
Haushaltsverpackung 6% 63% 53%
3. Sonderregel für Paletten, Umreifungs- und Klebebänder
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunst-stoffe Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Gewerbliche Verpackung 100% 100% 92% 92% 92% 100% 100%
Haushaltsverpackung 8% 8% 8%
*) Trayfolien werden unabhängig vom Größenkriterium als gewerbliche Verpackung voreingestellt (die Anteile gemäß Punkt 2. sind anzuwenden).

Produktgruppe AT 02 Agrarerzeugnisse zur Weiterverarbeitung
Andere pflanzliche und tierische Erzeugnisse zur Weiterverarbeitung wie Faserpflanzen und Flechtstoffe, Getreide, Hopfen, Malz, Tabak, Zuckerrüben, andere pflanzliche Agrarerzeugnisse, andere Erzeugnisse aus der Tierhaltung
Anmerkungen: Produkte werden zu einem erheblichen Teil unverpackt abgegeben. Nicht darunter fallen insbesondere Obst, Gemüse, Zimmerpflanzen, Blumen, Saatgut für Nutzpflanzen, Eier
Voreinstellung: gewerbliche Verpackung
Alle Verpackungen sind gewerbliche Verpackungen
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunst- stoffe Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Gewerbliche Verpackung 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100%
Haushaltsverpackung

Produktgruppe AT 03 Getränke
Alkoholhaltige, alkoholfreie Getränke und Konzentrate für Getränke wie Bier, Wein, Schaumwein, Spirituosen, Wasser, Erfrischungsgetränke, Säfte und Nektare, sonstige Getränke, Konzentrate und Fruchtsirupe
Anmerkungen: In dieser Produktgruppe werden nur Verpackungen von Fertiggetränken und Konzentraten bzw. Fruchtsirupen für Getränke erfasst. Dazu gehören zB auch die Packmittel, mit denen Postmix-Sirupe in die Gastronomie geliefert werden. Nicht erfasst werden die Verpackungen, die unmittelbar an der Verkaufsstelle, zB als Serviceverpackungen, zur Befüllung von Getränken verwendet werden. Nicht darunter fallen insbesondere Milch, Milchmischgetränke, Instantgetränke, Automatengetränke
Voreinstellung: Haushaltsverpackungen
1. Größenkriterium erfüllt oder bei PPK Verkaufsverpackung => Haushaltsverpackung
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunst-stoffe*) Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Haushaltsverpackung 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100%
Gewerbliche Verpackung
2. Größenkriterium nicht erfüllt oder bei PPK Transportverpackung => gewerbliche Verpackung
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunst- stoffe*) Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Gewerbliche Verpackung 66% 100% 100% 100% 45% 100% 100%
Haushaltsverpackung 34% 55%
3. Sonderregel für Paletten, Umreifungs- und Klebebänder
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunst-stoffe Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Gewerbliche Verpackung 100% 100% 97% 97% 97% 100% 100%
Haushaltsverpackung 3% 3% 3%
*) Trayfolien werden unabhängig vom Größenkriterium als gewerbliche Verpackung voreingestellt (die Anteile gemäß Punkt 2. sind anzuwenden).

Produktgruppe AT 04 Molkereiprodukte
Produkte, die normalerweise in Molkereien hergestellt werden und Ersatzprodukte auf pflanzlicher Basis wie Konsummilch, Milchgetränke, Milchmischgetränke, Molkegetränke, Sahneprodukte, Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Joghurt, Butter, Käse, Frischkäse, Fertigdesserts, sonstige Molkereiprodukte, vergleichbare Produkte auf pflanzlicher Basis
Anmerkungen: Enthalten sind auch Trinkjoghurt; Fertigdesserts auch solche ohne Milchbasis; unter vergleichbaren Produkten auf pflanzlicher Basis werden Ersatzprodukte für Molkereiprodukte auf pflanzlicher Basis verstanden. Nicht einbezogen werden Getränke sowie Sojagetränke (sogenannte Sojamilch) oder Reisgetränke. Nicht darunter fallen insbesondere Speiseeis, Schokoladewaren, Schokolademassen, Babynahrung und -beikost, Puddingpulver, Margarine, Fette und Öle, Sojagetränke, Reisgetränke
Voreinstellung: Haushaltsverpackungen
1. Größenkriterium erfüllt oder bei PPK Verkaufsverpackung => Haushaltsverpackung
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunst-stoffe*) Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Haushaltsverpackung 72% 100% 97% 100% 97% 95% 100%
Gewerbliche Verpackung 28% 3% 3% 5%
2. Größenkriterium nicht erfüllt oder bei PPK Transportverpackung => gewerbliche Verpackung
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunst- stoffe*) Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Gewerbliche
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