Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert wird

63. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert wird

Auf Grund der §§ 6 und 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4 sowie der §§ 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2014, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 189/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

?Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, und
2. der Verordnung (EU) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2008 S. 1,
bezüglich unionsrechtlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Unionsrechtliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführte Maßnahmen:

1. Absatzförderung (Art. 45 der genannten Verordnung),
2. Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Art. 46 der genannten Verordnung) und
3. Investitionen (Art. 50 der genannten Verordnung).?

2. § 2 Abs. 3 lautet:

?(3) Anträge auf Absatzförderung sind beim BMLFUW einzureichen.?

3. § 3 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

?Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so ist im Falle der Investitionsförderung der Umrechnungskurs des 1. Jänners des Jahres des Gutachtens gemäß § 19 Abs. 2 anzuwenden und im Falle der Absatzförderung jener Umrechnungskurs anzuwenden, der am Tag gültig war, an dem der Antrag auf Abrechnung gemäß § 6 Abs. 1 gestellt worden ist.?

4. Der zweite Abschnitt samt Überschrift lautet:

?2. Abschnitt

Absatzförderung

Förderfähige Maßnahmen und Märkte

§ 4. (1) Die förderfähigen Maßnahmen gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 4 und Art. 5b der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sind in Anhang I (Absatzförderung auf Drittlandsmärkten) und in Anhang Ia (Absatzförderung in Mitgliedstaaten) aufgelistet.

(2) Die förderfähigen Maßnahmen können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine auf allen Drittlandsmärkten und in allen Mitgliedstaaten gesetzt werden.

(3) Hinsichtlich der festzulegenden Kriterien gemäß Art. 5 Absatz 2 der VO (EG) 555/2008 muss das grundsätzliche Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten sein, die Bekanntheit, das Image und den Absatz von österreichischem Wein zu fördern. Die Absatzförderungsmaßnahmen können alle Aspekte der österreichischen Weinkultur betreffen (Wein aus Österreich ? Kostbare Kultur im Herzen Europas, Weinbaugebiete, Terroir, Klima, Rebsorten, Weinstile, Weinarchitektur, Kulinarik, Weintourismus, usw.). Als Qualitätsargumente sollen bestimmte Anbaugebiete Österreichs, die wichtigsten Rebsorten und Weinstile sowie die Dynamik der österreichischen Weinwirtschaft in den Vordergrund treten. Der österreichische Wein soll als untrennbarer Teil der österreichischen und europäischen Kultur positioniert werden können. Dabei sind Querverbindungen mit dem Tourismus, der Kunst und der Wissenschaft möglich und erwünscht und im Hinblick auf die Förderfähigkeit zu berücksichtigen. Die Verbindung von Jahrhunderte alter österreichischer Weinbautradition mit moderner Genusskultur, das Spannungsfeld zwischen naturnahem Anbau und effizienter Kellertechnik soll Teil der Aussage der Absatzförderungsmaßnahmen sein.

(4) Grundsätzliches Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen in Mitgliedstaaten ist die Verbraucher-information über den verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren und/oder über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche sie aufgrund des geographischen Ursprungs aufweisen. Die Maßnahmen müssen zum Ziel haben, die Konsumenten für hochwertige, regionsspezifische Erzeugnisse zu sensibilisieren. Weiters ist mit den Maßnahmen über die EU-Vorgaben in Bezug auf Erzeugung, Qualitäts- und Herkunftsangaben bei geschützten geographischen Angaben zu informieren und es ist zu einem verantwortungsvollen Trinkverhalten aufzurufen. Den Vertriebspartnern im Bereich Handel und Gastronomie sind die nötigen Unterlagen und das Wissen zur Verfügung zu stellen, um die Konsumenten im Sinne der Kampagne zu informieren.

Auswahlverfahren

§ 5. (1) Programme zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten und Programme zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten können jederzeit schriftlich dem BMLFUW vorgelegt werden. Die Programme haben zu enthalten:

1. die vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Anhang I bzw. Anhang Ia,
2. eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Land und Jahr und
3. eine Beschreibung des förderungswerbenden Betriebs;
4. im Fall der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten die Exporttätigkeit des förderungswerbenden Betriebs insgesamt, die zum Zeitpunkt der Programmerstellung aktuellen Exportdaten für die geplanten Drittländer sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten nach der Durchführung des Programms sowie
5. eine Darstellung der Kapazitäten des förderungswerbenden Betriebs für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen des Programms.

(2) Der BMLFUW kann zur...

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