Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung geändert wird (1. WFA-EU-MV-Novelle)

71. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung geändert wird (1. WFA-EU-MV-Novelle) Auf Grund des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:

Die WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 499/2012, wird wie folgt geändert:

1. In der Promulgationsklausel wird das Wort ?Bundesgesezt? durch ?Bundesgesetz? ersetzt.

2. In § 2 entfällt das Wort ?zu?.

3. § 3 Abs. 1 lautet:

?(1) Sind aufgrund einer als Entwurf vorliegenden unionsrechtlichen Vorschrift oder einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten, so haben die haushaltsleitenden Organe, in deren Wirkungsbereich die unionsrechtliche Vorschrift fällt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Erhebliche finanzielle Auswirkungen liegen vor, wenn

1. finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt in Höhe von voraussichtlich mindestens einer Million Euro pro Jahr zu erwarten sind, oder
2. die vorgesehenen Mittel aus dem EU-Haushalt gemäß Finanzbogen mindestens acht Millionen Euro pro Jahr erreichen.?

4. § 4 lautet:

?§ 4. (1) Jedes haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf einer unionsrechtlichen Vorschrift fällt, hat die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen für das laufende Jahr, sowie die folgenden Finanzjahre zu ermitteln und darzustellen. Dies umfasst folgende Angaben:

1. die Höhe der vorgesehenen operativen Mittel und die Angabe der Verwaltungsmittel aus dem EU-Haushalt laut Finanzbogen,
2. eine allfällige Notwendigkeit einer Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens der EU aufgrund von Umschichtungen zwischen Rubriken bzw. einer Erhöhung des mehrjährigen Finanzrahmens der EU,
3. ein allfälliges Erfordernis zusätzlicher Mittel aus dem Bundeshaushalt,
4. die Höhe der erforderlichen Kofinanzierungsmittel,
5. die Gesamtbelastung,
6. die Höhe und die Empfänger (private oder öffentliche Haushalte) der zu erwartenden Rückflüsse,
7. die allfälligen sonstigen finanziellen Auswirkungen auf den österreichischen Bundeshaushalt.

(2) Werden die Grenzen gemäß § 3 Abs. 1 erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen frühestmöglich der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT