Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Verordnung über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung 2007) geändert wird
72. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Verordnung über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung 2007) geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Die BVD-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 178/2007, wird wie folgt geändert:
1. Die Paragraphenüberschrift des § 3 im Inhaltsverzeichnis lautet:
?§ 3 | Untersuchungsorgane, Probenentnahme im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten? |
2. Die Paragraphenüberschrift des § 16 im Inhaltsverzeichnis lautet:
?§ 16 | Einbringen von Rindern? |
3. In § 2 Abs. 1 wird folgende Z 15 angefügt:
?15. | VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, eingerichtete elektronische Veterinärregister.? |
4. Die Überschrift von § 3 lautet:
?Untersuchungsorgane, Probenentnahme im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten?
5. In § 9 Abs. 2 entfällt die zweite Absatzbezeichnung ?(2)?.
6. § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:
?a) | die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, wobei bei Tieren, welche gealpt werden, für den Zeitraum der Alpung einmalig ein Abstand von maximal vier Monaten zwischen zwei Kontrolluntersuchungen zulässig ist, oder? |
7. § 14 Abs. 3 lautet:
?(3) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Diese Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn
1. | die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder |
2. | die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 2 erfüllt sind, sofern das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest |
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