Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung 2015)

81. Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung 2015) Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Übernahmegesetzes (ÜbG), BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Fallpauschale für Übernahmeangebote

§ 1. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 9 000 Euro und
b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 4 500 Euro.

(2) Diese Beträge reduzieren sich um 25%, wenn das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet und der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist.

(3) Mit diesen Pauschalbeträgen sind alle mit einem bestimmten Übernahmefall in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie Beratungen und Entscheidungen, abgegolten.

Fallpauschale für andere Verfahren

§ 2. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührt

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2 800 Euro und
b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 400 Euro.

(2) Entscheidet die Übernahmekommission über einen Antrag nach § 22b Abs. 3, § 26a Abs. 4 bescheidmäßig, gebührt

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2 800 Euro und
b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 400 Euro.

(3) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) in einem Verfahren gemäß §§ 26b, 33 oder 34 ÜbG gebührt

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 3 600 Euro und
b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 800 Euro.

Weitere Senatsfälle

§ 3. Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in anderen als in den in den §§ 1 und 2 angeführten Verfahren gebührt für die Teilnahme an Sitzungen

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Betrag von 200 Euro für jede angefangene halbe Stunde und
b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Betrag von je 100 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

Fallpauschale für den Berichterstatter

§ 4. Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht...

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