Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung)

100. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) Auf Grund der § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2, § 12, § 22, § 27 Abs. 2 und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2014, wird ? hinsichtlich des § 12 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit ? verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549,
2. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608,
3. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 1,
4. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 48,
5. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance, ABl. Nr. L 227 vom 31.07.2014 S. 69,
6. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro, ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 18 sowie
7. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz, ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 59.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Wahrnehmung der Zahlstellenaufgaben ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig. Insbesondere sind von der AMA wahrzunehmen:

1. die Festlegung der Referenzparzellen gemäß § 15,
2. die Erstellung und Wartung des Landschaftselementelayers gemäß § 14 Z 5,
3. die elektronische Zurverfügungstellung der vordefinierten Formulare und kartografischen Unterlagen gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 und 2,
4. die Entgegennahme von Anträgen und Anzeigen auf Übertragung im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung (Online-Antrag), nach Übermittlung (durch Hochladen) auf elektronischem Weg (E-Antrag) oder in Papierform (Papier-Antrag),
5. die Kontrolle der Cross-Compliance-Regelungen, soweit diese nicht gemäß § 24 von den sachlich zuständigen Behörden durchzuführen sind.

Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ? mit Ausnahme der Anträge auf Bewilligung gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, sowie gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, ? vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website ?www.eama.at? bei der AMA

1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder
2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)
einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

(3) Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.

(4) Für einen für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer gemäß Abs. 3 notwendigen Zugriff auf einzelbetriebliche Daten sind Datensicherheitsmaßnahmen zu setzen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. Insbesondere ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie zB Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. Die Verwendung der Daten durch die Landwirtschaftskammer ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Hilfestellung für den Betriebsinhaber im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.

(5) Wird ein in Abs. 1 genannter Antrag gemäß Abs. 3 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.

(6) Der Online-Antrag zum Mehrfachantrag-Flächen ist nach eindeutiger elektronischer Identifizierung des Betriebsinhabers gemäß § 4 des E-Governmentgesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu stellen. Die sonstigen in Abs. 1 genannten Anträge und Anzeigen sowie abweichend vom ersten Satz für die Antragsjahre 2015 bis 2017 auch der Mehrfachantrag-Flächen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird. Betriebsinhaber, die nicht mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung beantragen, haben ihrem Antrag oder ihrer Anzeige die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung oder sonstige Erklärung, aus der die Zustimmung zum Antrag oder zur Anzeige zu ersehen ist, beizufügen. In diesem Fall ist der Antrag oder die Anzeige erst mit Einlangen der Erklärung in der AMA gestellt. Die Möglichkeit, anstelle der eindeutigen elektronischen Identifizierung des Betriebsinhabers die eigenhändig unterschriebene (Verpflichtungs-)Erklärung beizufügen, besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.

(7) Papier-Anträge gemäß Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Abs. 6 in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.

(8) Die AMA hat zu protokollieren, wann die Daten der Anträge bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit bei Online-Anträgen bzw. Tag bei E-Anträgen und Papier-Anträgen) und dies auf Anfrage dem Einreicher bekannt zu geben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(9) Sofern durch länger andauernde technische Probleme im eAMA-Bereich eine fristgerechte Einreichung der Online-Anträge nicht sichergestellt werden kann, hat die AMA auf ihrer Homepage unverzüglich die notwendigen (Ersatz-)Maßnahmen zur Ermöglichung einer fristgerechten Antragstellung bekanntzugeben.

Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt...

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