Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

112. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 138/2014, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 treten die bisherigen Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Einzelhandel und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

2. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Einzelhandel? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Einzelhandel ? alle Schwerpunkte 3 Bankkaufmann/-frau 1. voll
Betriebslogistikkaufmann/-frau 1. voll
Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel - Buch- und Pressegroßhandel - Verlag 1. 1. 1. voll voll voll
Bürokaufmann/-frau 1. voll
Drogist/in 1. voll
EDV-Kaufmann/-frau 1. voll
Einkäufer/in 1. voll
Finanz- und Rechnungswesenassistenz 1. voll
Finanzdienstleistungskaufmann/-frau 1. voll
Fitnessbetreuung 1. voll
Fleischverkauf 1. voll
Foto- und Multimediakaufmann/-frau 1. 2. 3. voll voll voll
Großhandelskaufmann/-frau 1. voll
Hotel- und Gastgewerbeassistent/in 1. voll
Immobilienkaufmann/-frau 1. voll
Industriekaufmann/-frau 1. voll
Medizinproduktekaufmann/-frau 1. 2. 3. voll voll voll
Mobilitätsservice 1. voll
Personaldienstleistung 1. voll
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz 1. voll
Rechtskanzleiassistent/in 1. voll
Reisebüroassistent/in 1. voll
Speditionskaufmann/-frau 1. voll
Speditionslogistik 1. voll
Sportadministration 1. voll
Steuerassistenz 1. voll
Versicherungskaufmann/-frau 1. voll
Verwaltungsassistent/in 1. voll
Waffen- und Munitionshändler/in 1. 2. voll voll

3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bankkaufmann/-frau, Betriebslogistikkaufmann/-frau, Bürokaufmann/-frau, Einkäufer/in, Finanz- und Rechnungswesenassistenz, Finanzdienstleistungskaufmann/-frau, Fitnessbetreuung, Fleischverkauf, Großhandelskaufmann/-frau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/in, Immobilienkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Mobilitätsservice, Personaldienstleistung, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Rechtskanzleiassistent/in, Reisebüroassistent/in, Speditionskaufmann/-frau, Speditionslogistik, Sportadministration, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/-frau und Verwaltungsassistent/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Einzelhandel ? alle Schwerpunkte im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

4. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe EDV-Kaufmann/-frau und Waffen- und Munitionshändler/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Einzelhandel ? alle Schwerpunkte im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

5. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Buch- und Medienwirtschaft ? Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft ? Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft ? Verlag, Drogist/in und Foto- und Multimediakaufmann/-frau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Einzelhandel ? alle Schwerpunkte im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

6. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:
Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel - Buch- und Pressegroßhandel - Verlag Einzelhandel ? alle Schwerpunkte Einzelhandel ? alle Schwerpunkte Einzelhandel ? alle Schwerpunkte
Foto- und Multimediakaufmann/-frau Einzelhandel ? alle Schwerpunkte
Drogist/in Einzelhandel ? alle Schwerpunkte
Einzelhandel ? alle Schwerpunkte Foto- und Multimediakaufmann/-frau
Medizinproduktekaufmann/-frau Einzelhandel ? alle Schwerpunkte

7. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kartograph und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

8. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Geoinformationstechnik? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Geoinformationstechnik 3 Bautechnische/r Zeichner/in 1. voll
Druckvorstufentechnik 1. voll
Technische/r Zeichner/in 1. voll
Vermessungstechniker/in 1. voll

9. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische/r Zeichner/in, Druckvorstufentechnik, Technische/r Zeichner/in und Vermessungstechniker/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Geoinformationstechnik im vollem Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

10. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

11. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in 3,5 Metalldesign - Schwerpunkt Gürtlerei - Schwerpunkt Gravur - Schwerpunkt Metalldrückerei 1. 1. 1. voll voll voll

12. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Metalldesign ? Schwerpunkt Gürtlerei, Schwerpunkt Gravur und Schwerpunkt Metalldrückerei eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

13. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Hafner/in und Platten- und Fliesenleger/in und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

14. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe ?Hafner/in?, ?Ofenbau- und Verlegetechnik? und ?Platten- und Fliesenleger/in? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Hafner/in 3 Keramiker/in - Schwerpunkt Gebrauchskeramik - Schwerpunkt Baukeramik - Schwerpunkt Industriekeramik 1. 1. 1. voll voll voll
Ofenbau- und Verlegetechnik 1. 2. voll voll
Platten- und Fliesenleger/in 1. voll
Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Ofenbau- und Verlegetechnik 4 Hafner/in 1. 2. 3. voll voll voll
Keramiker/in - Schwerpunkt Gebrauchskeramik - Schwerpunkt Baukeramik - Schwerpunkt Industriekeramik 1. 1. 1. voll voll voll
Platten- und Fliesenleger/in 1. 2. 3. voll voll voll
Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Platten- und Fliesenleger/in 3 Hafner/in 1. voll
Keramiker/in - Schwerpunkt Gebrauchskeramik - Schwerpunkt Baukeramik - Schwerpunkt Industriekeramik 1. 1. 1. voll voll
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