Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Textilgestaltung (Textilgestaltung-Ausbildungsordnung)

128. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Textilgestaltung (Textilgestaltung-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:

Lehrberuf Textilgestaltung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Textilgestaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Schwerpunktlehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:

1. Posamentiererei,
2. Stickerei,
3. Strickwaren,
4. Weberei.

(3) Eine weitere Schwerpunktsetzung ist nicht zulässig. Es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte im Rahmen der Ausbildung zusätzlich ausgebildet werden.

(4) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textilgestalter oder Textilgestalterin) zu bezeichnen.

(5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Textilgestaltung erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Textilgestaltung ? Schwerpunkt Posamentiererei:
a) Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh- und Ausgangsstoffe,
b) Konstruieren (Gewebe, Grundkörper und Aufbau von Quasten, Dekomponieren usw.) sowie Gestalten (Material, Farbe, Struktur) von Posamenten und deren zeichnerisches Darstellen,
c) Anfertigen von Posamenten wie zB Borten, Quasten, Kordeln, Zierbänder, Spitzen, Volants oder Fransen auch mittels Webmaschinen und Galonmaschinen und durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken,
d) Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der betriebsspezifischen Maschinen und Geräte,
e) Fertigstellen von Posamenten durch Versäubern, Fixieren, Schneiden, Zuschneiden, Dämpfen und Scheren sowie Konfektionieren von Schnüren und Seilen,
f) Instandsetzen von Produkten wie Feststellen von Mängeln und Schäden, Abschätzen der Kosten, Festlegen und Durchführen der Instandsetzungsmaßnahmen sowie Dokumentieren der durchgeführten Instandsetzung,
g) Beraten von Kunden und Kundinnen.
2. Textilgestaltung ? Schwerpunkt Stickerei:
a) Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh- und Ausgangsstoffe,
b) Entwickeln (profane und religiöse Stilelemente und Symbole, Applikationen usw.) sowie Gestalten (Material, Farbe, Unterlegen sowie Ändern der Stichrichtung, Garnstärke, Garnspannung) von Stickereien,
c) Herstellen von Stickereien auf zB Blusen, Hosen, Haushaltstextilien, Teppichen oder Fahnen auch mittels Strickmaschinen und durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken,
d) Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der betriebsspezifischen Maschinen und Geräte,
e) Fertigstellen von Stickereien durch Versäubern, Spannen, Glätten, Säumen, Abfüttern, Einfassen und Aufnähen von Zierelementen sowie Konfektionieren,
f) Instandsetzen von Produkten wie Feststellen von Mängeln und Schäden, Abschätzen der Kosten, Festlegen und Durchführen der Instandsetzungsmaßnahmen sowie Dokumentieren der durchgeführten Instandsetzung,
g) Beraten von Kunden und Kundinnen.
3. Textilgestaltung ? Schwerpunkt Strickwaren:
a) Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh- und Ausgangsstoffe,
b) Entwickeln (Erstellen und Gradieren von Schnitten, Berechnen der Maschenanzahl und -reihen) sowie Gestalten (Material, Farbe, Form, Muster, Oberflächen, Ziernähte, Verzierungen, Zubehör) von Strickwaren,
c) Herstellen von Strickwaren wie zB Pullover, Jacken, Kleider, Mützen, Handschuhe oder Hauben mittels Strickmaschinen und durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken,
d) Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der betriebsspezifischen Maschinen und Geräte,
e) Fertigstellen von Strickwaren durch Zusammenfügen der Einzelteile, Ausrüsten und Ausführen von Abschlussarbeiten sowie Anbringen von Verzierungen und Zubehörteilen,
f) Instandsetzen von Produkten wie Feststellen von Mängeln und Schäden, Abschätzen der Kosten, Festlegen und Durchführen der Instandsetzungsmaßnahmen sowie Dokumentieren der durchgeführten Instandsetzung,
g) Beraten von Kunden und Kundinnen.
4. Textilgestaltung ? Schwerpunkt Weberei:
a) Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh- und Ausgangsstoffe,
b) Konstruieren (Entwickeln und Patronieren von Bindungen für einflächige und mehrlagige Gewebe, Entwickeln und Festlegen von Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaften, Dekomponieren, Berechnen von Kette und Schuss) sowie Gestalten (Material, Farbe, Bindung, Ausrüstung) von Geweben,
c) Herstellen von Geweben für zB Stoffe für Oberbekleidung, Heimtextilien, Teppichen oder Wandbehängen auch mittels Webmaschinen und durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken,
d) Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der betriebsspezifischen Maschinen und Geräte,
e) Fertigstellen von Geweben,
f) Beraten von Kunden und Kundinnen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Textilgestaltung wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten gemäß Berufsprofil befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ?
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ?
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1. Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
4.2 Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.
4.3 Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
4.4 Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und
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