Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik?Lagerverordnung 2004 ? Pyr-LV 2004) geändert wird (Pyr-LV 2004 ? Novelle 2015)

133. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik?Lagerverordnung 2004 ? Pyr-LV 2004) geändert wird (Pyr-LV 2004 ? Novelle 2015) Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 ? Pyr-LV 2004, BGBl. II Nr. 252/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 399/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge ?Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? ersetzt.

2. In § 1 Abs. 4 wird in Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

?12. ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung.?

3. Die Überschrift zu § 6 lautet:

?Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 80 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen?

4. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?.

5. Dem § 6 wird folgender Abs. 2 angefügt:

?(2) Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, beträgt das höchstzulässige Gewicht in Verkaufsräumen und Vorratsräumen jeweils 40 kg.?

6. Die Überschrift zu § 7 lautet:

?Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 150 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen?

7. Der bisherige § 7 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?.

8. Dem § 7 wird folgender Abs. 2 angefügt:

?(2) Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, beträgt das höchstzulässige Gewicht in Verkaufsräumen und Vorratsräumen jeweils 50 kg.?

9. Die Überschrift zu § 8 lautet:

?Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 200 kg in Lagerräumen?

10. Der bisherige § 8 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?.

11. § 8 Abs. 1 Z 6 lautet:

?6. Außerhalb des Lagerraumes muss auf oder neben
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