Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes geändert wird
144. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013 und der Bundesgesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (LFNebLV), BGBl. II Nr. 201/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 5 samt Überschrift lautet:
?Betreuung von IT-Arbeitsplätzen
§ 5. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
1. | die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung im Server/Client-Betrieb einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme, |
2. | den Einsatz von IT-Entwicklungsumgebungen und IT-Werkzeugen in den Unterrichtsgegenständen, die IT-Support brauchen, |
3. | die Betreuung der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler im Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze, |
4. | die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen, |
5. | die Führung der Fachbibliothek und von elektronischen webgestützten Fachglossaren und |
6. | die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen sowie von Web 2.0- Anwendungen des Fachgebietes. |
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
bis zu 20 IT-Arbeitsplätzen | 3 Wochenstunden sowie |
für jeden weiteren IT-Arbeitsplatz | je 0,05 Wochenstunden |
der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß: |
Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulstandort | Wochenstunden |
bis 150 | 3 |
151 bis 300 | 4 |
301 bis 500 | 5 |
501 bis 800 | 6 |
mehr als 800 | 8 |
der Lehrverpflichtungsgruppe II. |
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind sowohl nicht vernetzte als...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN