Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes geändert wird

144. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013 und der Bundesgesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (LFNebLV), BGBl. II Nr. 201/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 5 samt Überschrift lautet:

?Betreuung von IT-Arbeitsplätzen

§ 5. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung im Server/Client-Betrieb einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
2. den Einsatz von IT-Entwicklungsumgebungen und IT-Werkzeugen in den Unterrichtsgegenständen, die IT-Support brauchen,
3. die Betreuung der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler im Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
5. die Führung der Fachbibliothek und von elektronischen webgestützten Fachglossaren und
6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen sowie von Web 2.0- Anwendungen des Fachgebietes.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

bis zu 20 IT-Arbeitsplätzen 3 Wochenstunden sowie
für jeden weiteren IT-Arbeitsplatz je 0,05 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:

Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulstandort Wochenstunden
bis 150 3
151 bis 300 4
301 bis 500 5
501 bis 800 6
mehr als 800 8

der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind sowohl nicht vernetzte als...

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