Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungserklärung und die Übermittlung von Daten an die Justiz (Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung ? GrESt SBV)

156. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungserklärung und die Übermittlung von Daten an die Justiz (Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung ? GrESt-SBV) Auf Grund der §§ 12, 13 und 16 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

§ 1. (1) Die Abgabenbehörde hat die für die Erhebung der Gerichtsgebühr erforderlichen und vom Parteienvertreter im Zug einer Selbstberechnung nach § 11 Abs. 1 GrEStG 1987 über FinanzOnline erfassten Daten elektronisch der Justiz zu übermitteln.

(2) Bei jedem im Zug einer Selbstberechnung über FinanzOnline erfassten Erwerbsvorgang ist pro Erwerber als Schlüssel für die betreffenden Daten nach Abs. 1 eine Vorgangsnummer zu generieren. Diese Vorgangsnummer ist dem Parteienvertreter ersichtlich zu machen.

§ 2. (1) Die nach § 1 Abs. 1 zu übermittelnden Daten sind:

1. Titel des Rechtsvorganges samt Datum;
2. Angabe, ob das Grundstück (Katastralgemeinde, Einlagezahl, Grundstücksnummer) ganz oder teilweise übertragen wurde;
3. Angabe einer Katastralgemeinde, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Katastralgemeinden betroffen sind;
4. Angabe einer Einlagezahl, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Einlagezahlen betroffen sind;
5. Angabe von bis zu drei Grundstücksnummern, die vom Erwerbsvorgang betroffen sind, und die Anführung, ob mehr als drei Grundstücke betroffen sind;
6. Art des Grundstücks
7. die in der Selbstberechnung erfasste Angabe zur Fläche des Grundstücks
8. Angaben zum Erwerber: Name und Adresse sowie bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum oder Versicherungsnummer;
9. selbst berechnete Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Summe pro Erwerber;
10. Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
11. Tatbestand einer Befreiung von der Eintragungsgebühr und Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
12. Angaben zum Parteienvertreter (Abgabenkontonummer, Name und Adresse).

(2) Werden vom Parteienvertreter Daten eines Rechtsvorganges, der auf Anmeldung wartet, nachträglich verändert, so hat eine vollständige Übermittlung der Daten nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Änderungen zu erfolgen.

§ 3. Die Abgabenbehörde hat für jeden Anmeldungszeitraum (§ 13...

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