Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Druckgeräteüberwachungsverordnung ? DGÜW V und die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 ? ODGV 2011 geändert werden

165. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Druckgeräteüberwachungsverordnung ? DGÜW-V und die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 ? ODGV 2011 geändert werden

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1, 18 Abs. 4, 19 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2012, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Druckgeräteüberwachungsverordnung

Die Druckgeräteüberwachungsverordnung ? DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Bezeichnung ?Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit? durch die Bezeichnung ?Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 71 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 72 Inkrafttreten?

3. § 2 Z 8 lautet:

?8. Inhaltsstoffe der Gruppe 1:
Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1297/2014, ABl. Nr. L 350 vom 06.12.2014 S. 1, welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang I Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:
a) instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;
b) entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;
c) oxidierende Gase der Kategorie 1;
d) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;
e) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;
f) entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;
g) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;
h) pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;
i) pyrophore Feststoffe der Kategorie 1;
j) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;
k) oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;
l) oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;
m) organische Peroxide der Typen A bis F;
n) akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
o) akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
p) akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;
q) spezifische Zielorgan-Toxizität ? einmalige Exposition, Kategorie 1.
Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt.?

4. § 2 Z 9 lautet:

?9. Inhaltsstoffe der Gruppe 2:
Alle unter Z 8 nicht genannten Stoffe und Gemische.?

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 17 angefügt:

?(17) Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm3/h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, sind wie Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential einzustufen. Für diese Art von Betankungsgeräten ist in Analogie zu § 23 in Zusammenarbeit von Kesselprüfstellen und der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) ein spezielles Prüfprogramm zu konzipieren, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 vorzulegen und in der Folge bei allen Betankungsgeräten dieser Art anzuwenden.?

6. In den §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 4 und 34 Abs. 2 wird die Wortfolge ?die zumindest den Anforderungen der ÖVGW-Richtlinie G 21 Z 2.1.1 und 2.1.2 (Anlage 4) oder gleichwertiger Regel entsprechen? durch die Wortfolge ?die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen? ersetzt.

7. § 10 Abs. 3 lautet:

?(3) Für erdverlegte Druckbehälter oder Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist als Ersatz für die Prüfung der äußeren Wandungen die kathodische Korrosionsschutzanlage einer Prüfung zur Inbetriebnahme bzw. Überwachung gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGW-Richtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel zu unterziehen.?

8. In § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c wird die Wortfolge ?ÖVGW-Richtlinie G 20? durch die Wortfolge ?ÖNORM EN 13636? ersetzt.

9. Dem § 11 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:

?3. Für erdverlegte Druckbehälter mit
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