Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seeschifffahrts-Verordnung geändert wird

169. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seeschifffahrts-Verordnung geändert wird

Aufgrund des § 15 Abs. 3 des Seeschifffahrtsgesetzes ? SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung ? SeeSchFVO), BGBl. Nr. 189/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 169/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 202 Abs. 5 lautet:

?(5) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Motor- oder Segeljacht) und Größe der Jacht und deren Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisen

1. für die Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) für Motorjachten durch 50 Seemeilen;
2. für die Küstenfahrt (§ 2 Z 8) für Motorjachten durch 300 Seemeilen und 12 Bordtage;
3. für die Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) für Motorjachten durch 1 000 Seemeilen und 36 Bordtage, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer;
4. für die Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) für Motorjachten durch 3 500 Seemeilen und 70 Bordtage, davon mindestens 1 400 Seemeilen als Schiffsführer;
5. für die Watt- oder Tagesfahrt für Segeljachten durch 50 Seemeilen;
6. für die Küstenfahrt für Segeljachten durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage;
7. für die Küstennahe Fahrt für Segeljachten durch 1 500 Seemeilen und 48 Bordtage, davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführer;
8. für die Weltweite Fahrt für Segeljachten durch 5 000 Seemeilen und 70 Bordtage, davon mindestens 2 000 Seemeilen als Schiffsführer.?

2. Dem § 202 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

?(6) Für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Motorjachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 auf Motorjachten und für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Segeljachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung auf Segeljachten nachzuweisen.

(7) Sofern die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung nicht ausdrücklich als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß Abs. 5 Z 3, 4, 7 und 8 nachzuweisen sind, sind sie von der Bewerberin bzw. vom Bewerber, wenn sie bzw. er nicht als Wach- oder Schiffsführerin bzw. -führer...

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