Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der eine Prüfungsordnung für private Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden sollen, erlassen wird (Jachtführung-Prüfungsordnung ? JachtPrO)

170. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der eine Prüfungsordnung für private Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden sollen, erlassen wird (Jachtführung-Prüfungsordnung ? JachtPrO) Aufgrund des § 15 Abs. 8 des Seeschifffahrtsgesetzes ? SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2013, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeines
§ 1. Zweck der Norm
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Bezug habende Rechtsvorschriften
2. AbschnittAdministrative Infrastruktur
§ 4. Örtliche Verfügbarkeit
§ 5. Ausstattung
§ 6. Zeitliche Verfügbarkeit
§ 7. Kostenersatz
3. AbschnittPrüferinnen und Prüfer
§ 8. Bestellung
§ 9. Ausübung der Prüfungstätigkeit
§ 10. Prüfungsbericht
§ 11. Kostenersatz
4. AbschnittPrüfungszulassung
§ 12. Antrag
§ 13. Zulassung
§ 14. Seemännische Praxis und Seefahrterfahrung
5. AbschnittOrganisation der Prüfung
§ 15. Betreuung der Prüfungstermine
§ 16. Theoretische Prüfung
§ 17. Praktische Prüfung
§ 18. Entgegennahme der Prüfungsberichte
6. AbschnittPrivate Befähigungsausweise
§ 19. Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate
7. AbschnittPrivate Prüfungsordnungen
§ 20. Anwendung zusätzlicher Bestimmungen und Anforderungen
8. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 21. Inkrafttreten
§ 22. Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

Zweck der Norm

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung einer verbindlichen einheitlichen Prüfungsordnung für im privaten Rechtsverhältnis durchgeführte Prüfungen, die zum Erwerb von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten geeignet sein sollen.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung ist von gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie verfügenden Prüfungsorganisationen für die administrative Infrastruktur, die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern, die Prüfungszulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die Organisation von Prüfungen und die Ausstellung von Befähigungsausweisen anzuwenden, sofern diese von diesen Prüfungsorganisationen auf Grundlage dieser Prüfungen im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sein sollen.

Bezug habende Rechtsvorschriften

§ 3. Bezug habende Rechtsvorschriften sind die Seeschifffahrts-Verordnung ? SeeSchFVO, BGBl. Nr. 189/1981, und die Jachtzulassungsverordnung ? JachtZulVO, BGBl. Nr. 502/1994, in den jeweils geltenden Fassungen.

2. Abschnitt

Administrative Infrastruktur

Örtliche Verfügbarkeit

§ 4. Die administrative Infrastruktur zur Erfüllung der Aufgaben der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, der Abwicklung der Verfahren zur Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu den Prüfungen, der Organisation der Prüfungen und der Ausstellung der Befähigungsausweise hat sich in den Räumlichkeiten der Prüfungsorganisation im Inland zu befinden.

Ausstattung

§ 5. Die administrative Infrastruktur hat eine ausreichende personelle Ausstattung mit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 im Geltungsbereich gemäß § 2 entsprechendem Kenntnisstand und eine ausreichende Ausstattung mit Sachmitteln, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung zu beinhalten.

Zeitliche Verfügbarkeit

§ 6. Die administrative Infrastruktur ist für die Inanspruchnahme durch Bewerberinnen und Bewerber für die Stellung von Anträgen auf Prüfungszulassung und den Erhalt von Auskünften jährlich mindestens 45 Wochen an jeweils vier Tagen zu jeweils drei Stunden bereitzuhalten.

Kostenersatz

§ 7. (1) Prüfungsorganisationen haben gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Aufwands, der durch die Organisation der Prüfungen sowie den gemäß § 11 Abs. 1 den Prüferinnen und Prüfern auszuzahlenden Kostenersatz verursacht wird. Bestandteile dieser Kosten, die im Zuge der Prüfung mehrerer Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von deren Anzahl am selben Ort und am selben Tag einmalig anfallen, sind anteilig in Rechnung zu stellen.

(2) Eine angemessene Pauschalierung der Kosten gemäß Abs. 1 ist zulässig.

3. Abschnitt

Prüferinnen und Prüfer

Bestellung

§ 8. (1) Vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen durch die Prüfungsorganisationen können Personen, welche die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 204 SeeSchFVO nachweisen, hinsichtlich § 204 Abs. 2 Z 1 SeeSchFVO mittels Befähigungsausweises gemäß SeeSchFG sowie hinsichtlich § 204 Abs. 2 Z 2 und 3 SeeSchFVO mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen, von Prüfungsorganisationen über Antrag mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 1 zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Die Bestellung durch mehrere Prüfungsorganisationen ist zulässig.

(2) Die Bestellung gemäß Abs. 1 oder allfällige Begründung einer Nichtbestellung erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.

(3) Eine Bestellung gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe des wiederkehrenden Nachweises der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß § 204 Abs. 2 Z 3 SeeSchFVO, wobei für die Praxis für Segeljachten und für die Praxis für Motorjachten verwendete Jachten jeweils den Anforderungen gemäß Abs. 9 zu entsprechen haben, zu befristen.

(4) Mit Ablauf der Befristung der Gültigkeit des an die bestellende Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG gerichteten Bescheids ruht die Bestellung gemäß Abs. 1. Wird binnen sechs Monaten ein hinsichtlich der Prüfungsorganisation und des Inhalts identer Bescheid neuerlich erteilt, gilt die Bestellung weiter, andernfalls sie im Geltungsbereich gemäß § 2 endet. In diesen Zeitraum fallende Befristungen gemäß Abs. 3 bleiben wirksam.

(5) Die der Bestellung gemäß Abs. 1 zugrunde liegenden Nachweise gemäß § 204 SeeSchFVO sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer der Gültigkeit der Bestellung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Mit dem Antrag gemäß Abs. 1 gilt die Zustimmung der antragstellenden...

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