Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-Baustoffverordnung)

181. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-Baustoffverordnung) Auf Grund der §§ 4, 5, 14 Abs. 2 Z 7 und § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird, hinsichtlich der §§ 1 bis 13 und 16 bis 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen, um das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen im Sinne unionsrechtlicher Zielvorgaben zu fördern.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für

1. Bau- und Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle,
2. die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als natürliche, recyclierte oder industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle gemäß Anhang 1 und
3. bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, endet.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist

1. ?Abbruch? jede Abbruchtätigkeit, bei der Bau- und Abbruchabfälle anfallen, einschließlich Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten;
2. ?Asphaltmischgut? eine in Asphaltmischanlagen technisch hergestellte Mischung aus dem Bindemittel Bitumen und Gesteinskörnungen;
3. ?Ausbauasphalt? Asphalt, der durch Fräsen von Asphaltschichten, durch Zerkleinern von Schollen, die aus Asphalt-Fahrbahnbefestigungen herausgebrochen wurden, oder von aus Schollen stammenden Klumpen oder aus verworfenem oder überschüssigem Asphalt gewonnen wurde;
4. ?Bauherr? eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag eine Bau- und Abbruchtätigkeit ausgeführt wird;
5. ?Baustellenabfall? ein nicht gefährlicher Abfall, der bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfällt und kein Hauptbestandteil ist oder im Falle eines Neubaus nicht in relevanter Menge anfällt (zB Dämmstoffe, Kunststoffrohre, Siedlungsabfall, Verpackungsmaterial, Verschnitte verschiedener Baustoffe);
6. ?Bauunternehmer? eine vom Bauherrn mit der Durchführung von Bau- und Abbruchtätigkeiten beauftragte natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit;
7. ?Einkehrsplitt? Kehrgut aus der Straßenbewirtschaftung im Zuge der Frühjahrskehrung von Splittstreustrecken mit mehr als 60 Masseprozent Splittanteil und weniger als ein Masseprozent an sonstigen Siedlungsabfällen (Littering);
8. ?gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht? eine bindemittelgebundene Schicht (hydraulische oder bituminöse Bindung), welche die Durchsickerung der darunter liegenden Schichten mit Niederschlägen dauerhaft weitgehend verhindert;
9. ?Hauptbestandteil? ein Material einschließlich Materialverbunde, das mit mehr als fünf Volumsprozent, bezogen auf die vorhandenen Materialien, im zum Abbruch vorgesehenen Teil des Bauwerkes vorkommt;
10. ?Hersteller von Recycling-Baustoff? ein Hersteller gemäß Artikel 2 Z 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 5, (im Folgenden: EU-Bauprodukte-Verordnung) einschließlich jeder natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Recycling-Baustoffe auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk herstellt;
11. ?industriell hergestellte Gesteinskörnung? eine Gesteinskörnung mineralischen Ursprungs, die industriell unter Einfluss thermischer oder sonstiger Prozesse entstanden ist;
12. ?Kote des höchsten Grundwasserstandes (HGW)? der maßgeblich höchste Grundwasserstand, mit einer 100-jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit, der anhand langjähriger Beobachtungen des Grundwassergeschehens auf Basis extremwertstatistischer Auswerteverfahren ermittelt wird (HGW100), oder, wenn dieser unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten nicht gesichert bestimmbar ist, der durch Berechnungen und anhand theoretischer Überlegungen zu ermitteln ist;
13. ?Linienbauwerk? ein longitudinales Bauwerk, welches Infrastrukturaufgaben erfüllt zB Straße, Weg, Gleisanlage, Tunnel, Leitung oder Kanal. Nicht als Linienbauwerke im Sinne dieser Verordnung gelten Hoch- oder Tiefbauten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Linienbauwerken stehen (zB Autobahnraststätten, Stellwerke, Kläranlagen oder Brücken);
14. ?natürliche Gesteinskörnung? eine Gesteinskörnung aus mineralischen Vorkommen, die ausschließlich einer mechanischen Aufbereitung unterzogen worden ist;
15. ?recyclierte Gesteinskörnung? eine Gesteinskörnung, die durch Aufbereitung anorganischen Materials entstanden ist, das zuvor als Baustoff eingesetzt war;
16. ?Recycling-Baustoff? eine aus Abfällen hergestellte natürliche, industriell hergestellte oder recyclierte Gesteinskörnung, die gemäß der EU-Bauprodukte-Verordnung als Baustoff verwendet werden kann;
17. ?Recycling-Baustoff-Produkt? ein Recycling-Baustoff, welcher entsprechend dieser Verordnung das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat;
18. ?Rückbau? der Abbruch eines Bauwerks im Allgemeinen in umgekehrter Reihenfolge der Errichtung eines Bauwerks, mit dem Ziel, dass die beim Abbruch anfallenden Materialien weitgehend einer Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen oder einem Recycling zugeführt werden können unter Trennung der anfallenden Materialien und unter Berücksichtigung der Schadstoffgehalte, sodass eine Vermischung und Verunreinigung der anfallenden Materialien minimiert und ein Entweichen von Schadstoffen verhindert wird;
19. ?rückbaukundige Person? eine natürliche Person, die eine bautechnische oder chemische Ausbildung besitzt und Kenntnisse über Abbrucharbeiten, Abfall- und Bauchemie und Abfallrecht (insbesondere das AWG 2002, die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, die Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, und diese Verordnung) aufweist;
20. ?Stahlwerksschlacke? eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Linz-Donawitz-Verfahren (Blasstahlverfahren, Konverterverfahren) kristallin erstarrt als LD-Schlacke anfällt.

2. Abschnitt

Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten

Schad- und Störstofferkundung und orientierende Schad- und Störstofferkundung

§ 4. (1) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, ist eine Schad- und Störstofferkundung als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 ?Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode?, ausgegeben am 1. Dezember 2014, durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Im Falle von Linienbauwerken oder befestigten Flächen gilt die Verpflichtung zur orientierenden Schad- und Störstofferkundung als erfüllt, wenn eine Qualitätssicherung gemäß § 10 (Anhang 3 Kapitel 3.2, 3.3 oder 3.4) durchgeführt wurde.

(2) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3, ist anstatt einer orientierenden Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ON-Regel 192130 ?Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten?, ausgegeben am 1. Mai 2006, oder gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 ?Innenraumluftverunreinigungen, Teil 32: Untersuchung von Gebäuden auf Schadstoffe?, ausgegeben am 1. Oktober 2014, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und befestigte Flächen.

(3) Im Rahmen der Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 und 2 sind auch jene Bauteile zu dokumentieren, welche einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.

(4) Der Bauherr, die rückbaukundige Person und die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt sind für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation einer Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 bis 3 verantwortlich. Die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ist durch den jeweiligen Verpflichteten nachzuweisen.

(5) Der Bauherr hat die Dokumentation der Schad- und Störstofferkundung mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Rückbau

§ 5. (1) Der Abbruch eines Bauwerks hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass Bauteile, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und welche von Dritten nachgefragt werden, so ausgebaut und übergeben werden, dass die nachfolgende Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird. Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle (zB Asbestzement, asbesthaltige Abfälle, teerhaltige Abfälle, PCB-haltige Abfälle, phenolhaltige Abfälle und (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile), und Störstoffe (zB gipshaltige Abfälle), die ein Recycling erschweren, sind zu entfernen. Der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und die Schad- und Störstoffentfernung haben vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen.

(2) Die entfernten Abfälle, die Schad- und Störstoffe enthalten, sind vor Ort voneinander zu...

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