Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Spielzeugverordnung 2011 geändert wird

195. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Spielzeugverordnung 2011 geändert wird

Auf Grund des § 19 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes ? LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2014, wird verordnet:

Die Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 38/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

?(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die ? ausschließlich oder nicht ausschließlich ? dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).?

2. In § 5 Abs. 5 und 8, § 6 Abs. 3 Z 3, § 7 Abs. 5 und 7 sowie § 8 Abs. 4 wird das Wort ?Gefahren? jeweils durch das Wort ?Risiko? ersetzt.

3. In § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge ?eine Gefahr? durch die Wortfolge ?ein Risiko? ersetzt.

4. § 14 Abs. 1 lautet:

?§ 14. (1) Als Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen dürfen, gelten die gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG für die Untersuchung und Begutachtung von Spielzeug autorisierten Personen, sofern sie in einer im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß § 8 des Akkreditierungsgesetz 2012 ? AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt sind oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem der Konformitätsbewertungsstelle arbeiten.?

5. § 16 Abs. 2 lautet:

?(2) Spielzeug, das nicht Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 20. Dezember 2015 in Verkehr belassen werden.?

6. § 17 lautet:

?§ 17. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/48/EG, ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009, berichtigt durch ABl. Nr. L 355 vom 31. Dezember 2013, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/84/EU, ABl. Nr. L 192 vom 1. Juli 2014, in österreichisches Recht umgesetzt.?

7. Anlage 1 Z 14 lautet:

?14. elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind und für sich allein bereits einen
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