Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

201. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung ? FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge ?der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1,? durch die Wendung ?Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG 2005)? ersetzt.

2. In § 9a entfällt Abs. 1 und wird in Abs. 2 das Zitat ?§ 52 Abs. 3 FPG? durch das Zitat ?§ 52 Abs. 7 FPG? ersetzt.

3. In § 9a erhalten die Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen ?(1)? und ?(2)?.

4. In § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?des Rates vom 26. Oktober 2004? und wird nach der Wortfolge ?Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union? die Wortfolge ?, ABl. L 349 vom 25.11.2004 S. 1, in der geltenden Fassung? eingefügt.

5. In § 14 wird die Wortfolge ?zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012? durch die Wortfolge ?zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014? ersetzt.

6. § 19 Abs. 2 erster Satz lautet:

?Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag ein Betrag in Höhe von 70 Euro zu entrichten; § 54d Abs. 2 VStG gilt nicht.?

7. Dem...

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