Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Weingartenflächen im Jahr 2015 (Weingartengrunderhebungsverordnung 2015)

207. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Weingartenflächen im Jahr 2015 (Weingartengrunderhebungsverordnung 2015) Auf Grund der §§ 4 bis 6 und §§ 8 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 11 aufgrund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2011 S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. September 2016 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag bestockte Weingartenflächen bewirtschaften, deren Erzeugung an Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetativem Vermehrungsgut der Reben normalerweise für den Verkauf bestimmt ist.

Stichtag

§ 3. Die Erhebung ist zum Stichtag 31. Juli 2015 durchzuführen.

Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale laut Anlage sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:

1. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Vollziehung des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, zuständigen Behörde und Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
2. die Merkmale gemäß Anlage Punkte 1.1, 2. und 3. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Führung des Weinbaukatasters nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörde.

(2) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

§ 5. Für die...

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