Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Honigverordnung geändert wird

209. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Honigverordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes ? LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2014, wird ? hinsichtlich der §§ 6 und 7 ? im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 ? LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung? durch die Wortfolge ?Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18, zuletzt berichtigt durch ABl. L 50 vom 21.2.2015 S. 48, und zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2014 S. 7,? ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und nicht als Zutat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der in §§ 2 bis 4 definierten Erzeugnisse zu betrachten.?

3. § 7 Abs. 2 lautet:

?(2) Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden:

- ?Mischung von Honig aus EU-Ländern?,
- ?Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern? oder
- ?Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern?.?

4. Der Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?, folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) Erzeugnisse gemäß § 1, die dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 entsprechen und vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.?

5. § 10 lautet wie folgt:

?§ 10. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 2001/110/EG...

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