Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben (Industrieunfallverordnung 2015 ? IUV 2015)

229. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben (Industrieunfallverordnung 2015 ? IUV 2015) Auf Grund des § 84m der Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung der Seveso III ? Novelle, BGBl. I Nr. 81/2015, wird vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für gewerbliche Betriebsanlagen, die dem Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen unterliegen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1. Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Betrieb im Sinne des § 84b Z 1 GewO 1994 auftreten kann und das die im § 84b Z 12 GewO 1994 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;
2. grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
3. Szenario die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem Industrieunfall führen kann;
4. Betriebsorganisation die festgelegten, mit den Anforderungen des § 84c GewO 1994 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
5. systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 84c GewO 1994; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
6. anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;
7. Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des § 82b Abs. 6 GewO 1994 gelten als Auditierung.

Sicherheitskonzept

§ 3. (1) Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept (§ 84e GewO 1994) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von Industrieunfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:

1. Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;
2. Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risiken (§ 84b Z 15 GewO 1994) von Industrieunfällen;
3. sicheres Betreiben der technischen Anlagen (§ 84b Z 8 GewO 1994);
4. sicheres Durchführen von sicherheitsrelevanten betrieblichen Änderungen;
5. Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen;
6. begleitende Prüfung aller sicherheitsrelevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;
7. Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.

(2) Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht

1. für Betriebe der unteren Klasse (§ 84b Z 2 GewO 1994) in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7; Umfang und Inhalt des Nachweises müssen den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein;
2. für Betriebe der oberen Klasse (§ 84b Z 3 GewO 1994) in der Vorlage des Sicherheitsberichts (§ 5) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (§ 9) sowie des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10).

Meldung von Industrieunfällen

§ 4. (1) Der Betriebsinhaber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 84d Abs. 5 GewO 1994 genannten Informationen umfassen.

(2) Ein...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT