Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines Schulobstprogramms (Schulobstverordnung 2015)

235. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines Schulobstprogramms (Schulobstverordnung 2015) Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 15 und Abs. 5 sowie der §§ 22, 24 und 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S 671,
2. der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12, und
3. der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms, ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38.

(2) Eine Teilnahme am Programm zur Abgabe von Obst und Gemüse an die Begünstigten gemäß § 3 (im Folgenden: Schulobstprogramm) erfolgt gemäß den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Festlegung der nationalen Strategie gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsvorschriften, soweit sich diese auf das Schulobst und Gemüseprogramm gemäß Art. 23 ff der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen, ist die Marktordnungsstelle ?Agrarmarkt Austria? (AMA) zuständig.

Begünstigte

§ 3. Begünstigte sind Kinder, die regelmäßig eine Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besuchen.

Abgabe von Erzeugnissen im Rahmen des Schulobstprogramms

§ 4. (1) Eine Beihilfe im Rahmen des Schulobstprogramms wird für die Abgabe folgender Erzeugnisse gewährt:

1. frisches Obst einschließlich Bananen (ganz oder zerteilt und verpackt) und
2. frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt).

(2) Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) bedarf und das für sich gesehen eine Mahlzeit darstellt, die direkt von einem Kind konsumiert werden kann. Es sind vorzugsweise regionale und saisonale Produkte anzubieten.

Sonstige Maßnahmen im Rahmen des Schulobstprogramms

§ 5. Eine...

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