Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird

249. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 393/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 213/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

?(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,408 Euro.?

2. An § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) § 5 Abs. 1 in der Fassung der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT