Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische an private Letztverbraucher im Wege der Selbstbedienung (Selbstbedienungsverordnung)

251. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische an private Letztverbraucher im Wege der Selbstbedienung (Selbstbedienungsverordnung) Auf Grund des § 45 Abs. 4 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Verbot der Abgabe in Selbstbedienung

§ 1. Die Abgabe an private Letztverbraucher im Wege der Selbstbedienung ist für Stoffe und Gemische verboten, die wie folgt einzustufen und zu kennzeichnen sind:

1. ?Akute Toxizität? der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol ?Totenkopf mit gekreuzten Knochen?) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
- ?Lebensgefahr bei Verschlucken? (H300)
- ?Lebensgefahr bei Hautkontakt? (H310)
- ?Lebensgefahr bei Einatmen? (H330),
2. ?Akute Toxizität? der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol ?Totenkopf mit gekreuzten Knochen?) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
- ?Giftig bei Verschlucken? (H301)
- ?Giftig bei Hautkontakt? (H311)
- ?Giftig bei Einatmen? (H331),
3. ?Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)? der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol ?Gesundheitsgefahr?) und dem Gefahrenhinweis
- ?Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)? (H370),
4. ?Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)? der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol ?Gesundheitsgefahr?) und dem Gefahrenhinweis
- ?Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)? (H372),
5. ?Ätz/Reizwirkung auf die Haut? der Kategorie 1A mit dem Piktogramm GHS05 (Symbol ?Ätzwirkung?) und dem Gefahrenhinweis
- ?Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden? (H314),
6. ?Keimzellmutagenität? der Kategorie 1A oder 1B mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol
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