Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische an private Letztverbraucher im Wege der Selbstbedienung (Selbstbedienungsverordnung)
251. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische an private Letztverbraucher im Wege der Selbstbedienung (Selbstbedienungsverordnung) Auf Grund des § 45 Abs. 4 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
Verbot der Abgabe in Selbstbedienung
§ 1. Die Abgabe an private Letztverbraucher im Wege der Selbstbedienung ist für Stoffe und Gemische verboten, die wie folgt einzustufen und zu kennzeichnen sind:
1. | ?Akute Toxizität? der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol ?Totenkopf mit gekreuzten Knochen?) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise |
- | ?Lebensgefahr bei Verschlucken? (H300) |
- | ?Lebensgefahr bei Hautkontakt? (H310) |
- | ?Lebensgefahr bei Einatmen? (H330), |
2. | ?Akute Toxizität? der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol ?Totenkopf mit gekreuzten Knochen?) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise |
- | ?Giftig bei Verschlucken? (H301) |
- | ?Giftig bei Hautkontakt? (H311) |
- | ?Giftig bei Einatmen? (H331), |
3. | ?Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)? der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol ?Gesundheitsgefahr?) und dem Gefahrenhinweis |
- | ?Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)? (H370), |
4. | ?Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)? der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol ?Gesundheitsgefahr?) und dem Gefahrenhinweis |
- | ?Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)? (H372), |
5. | ?Ätz/Reizwirkung auf die Haut? der Kategorie 1A mit dem Piktogramm GHS05 (Symbol ?Ätzwirkung?) und dem Gefahrenhinweis |
- | ?Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden? (H314), |
6. | ?Keimzellmutagenität? der Kategorie 1A oder 1B mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol |
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