Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

257. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund des § 10 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Anhang I.1.a.) ist mit dem Zusatz ?Cannabisextrakt? zu kennzeichnen und von Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs (Anhang IV.1.) gesondert auszuweisen.?

2. Im § 10 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

?§ 8 Abs. 2a ist anzuwenden.?

3. § 14 Z 3 lautet:

?3. Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind
a) Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,
b) der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.?

4. Im § 26 Abs. 1 Z 4 wird in der lit. a nach dem ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:

?aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol ist mit dem Zusatz ?Cannabisextrakt? zu kennzeichnen;?

5. Im § 27 Abs. 1 Z 5 wird in der lit. a...

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