Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Mediznischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV) geändert wird

270. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV) geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs. 8, 28, 56, 59 und 72 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2015, wird verordnet:

Die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung ? MMHm-AV, BGBl. II Nr. 250/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks ?Verkürzte Ausbildung ? Ausbildungsablauf?.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Zeile ?§ 32 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte? sowie das 6. und 7. Hauptstück.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?Anlage 3 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte gemäß § 27 MMHmG? durch den Eintrag ?Anlage 3 Verkürzte Ausbildung für Masseure gemäß § 26 MMHmG? ersetzt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?Anlage 8 Aufschulung für gewerbliche Masseure gemäß § 84 MMHmG? durch den Eintrag ?Anlage 8 Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation? ersetzt.

5. In § 1 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

?4a. Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation,?

6. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung der Ausbildungsziele festgelegt wird, empfehlen.?

7. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

?5. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG?

8. § 5 Abs. 1 Z 4 lautet:

?4. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG?

9. § 10 Abs. 1 Z 5 lautet:

?5. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG?

10. Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:

?Verkürzte Ausbildung ? Ausbildungsablauf?

11. § 31 Abs. 1 lautet:

?(1) Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst eine praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Ausmaß von 580 Stunden gemäß der Anlage 3. § 30 ist anzuwenden.?

12. § 32 samt Überschrift entfällt.

13. In § 33 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?bzw. der verkürzten Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte?.

14. § 34 lautet:

?§ 34. Ein medizinischer Masseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT