Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Mediznischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV) geändert wird
270. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV) geändert wird
Auf Grund der §§ 10 Abs. 8, 28, 56, 59 und 72 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2015, wird verordnet:
Die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung ? MMHm-AV, BGBl. II Nr. 250/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks ?Verkürzte Ausbildung ? Ausbildungsablauf?.
2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Zeile ?§ 32 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte? sowie das 6. und 7. Hauptstück.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?Anlage 3 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte gemäß § 27 MMHmG? durch den Eintrag ?Anlage 3 Verkürzte Ausbildung für Masseure gemäß § 26 MMHmG? ersetzt.
4. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?Anlage 8 Aufschulung für gewerbliche Masseure gemäß § 84 MMHmG? durch den Eintrag ?Anlage 8 Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation? ersetzt.
5. In § 1 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
?4a. | Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation,? |
6. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
?(3) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung der Ausbildungsziele festgelegt wird, empfehlen.?
7. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:
?5. | der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG? |
8. § 5 Abs. 1 Z 4 lautet:
?4. | der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG? |
9. § 10 Abs. 1 Z 5 lautet:
?5. | der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG? |
10. Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:
?Verkürzte Ausbildung ? Ausbildungsablauf?
11. § 31 Abs. 1 lautet:
?(1) Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst eine praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Ausmaß von 580 Stunden gemäß der Anlage 3. § 30 ist anzuwenden.?
12. § 32 samt Überschrift entfällt.
13. In § 33 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?bzw. der verkürzten Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte?.
14. § 34 lautet:
?§ 34. Ein medizinischer Masseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen...
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