Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festlegung der Gesamterfassungsquoten von Haushaltsverpackungen (AbgeltungsV Haushaltsverpackungen)
275. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festlegung der Gesamterfassungsquoten von Haushaltsverpackungen (AbgeltungsV Haushaltsverpackungen) Aufgrund des § 29b Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
Ziel
§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Haushaltsverpackungen durch die Festlegung von Gesamterfassungsquoten für die Verpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002. Die Gesamterfassungsquoten sollen für alle Sammelkategorien in den nächsten Jahren stufenweise auf hohem Niveau angeglichen werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. | ?Gesamterfassungsmasse? die Summe der Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die durch Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen getrennt gesammelt wird, der Zukaufsmasse und der Abgeltungsmasse. |
2. | ?Zukaufsmasse? jene Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die auf Grund der regionalen Ausgestaltung der getrennten Sammlung planmäßig mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst wird. |
3. | ?Abgeltungsmasse? jene Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst und behandelt wird, abzüglich der Zukaufsmasse, und für die eine Abgeltung festgelegt wird. |
4. | ?Gesamterfassungsquote? jener Anteil an Verpackungen einer Sammelkategorie, bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, der von den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen zu erfassen ist. |
5. | ?Marktinputmasse? jene im Rahmen einer abfallseitigen Erhebung festgestellte Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die insgesamt in einem bestimmten Kalenderjahr in Österreich entweder in einer haushaltsnahen Sammlung getrennt gesammelt oder gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst wurde. |
6. | ?Schichten? die Einteilung von Gemeinden nach sozio-demographischen und abfallwirtschaftlichen Daten. Die Gemeinden werden in folgende Schichten eingeteilt: |
Schicht 1 | Wien |
Schicht 2 | Bregenz, Dornbirn, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Klosterneuburg, Krems, Linz, Stadt Salzburg, Sankt Pölten, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt |
Schicht 3 | Alle nicht in Schicht 1 und 2 genannten österreichischen Gemeinden |
Bezugsgrößen
§ 3. (1) Für die Berechnung der Abgeltungsmassen werden für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 folgende Bezugsgrößen festgelegt:
Sammelkategorie | Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (VM§3) in Tonnen |
Papier: | 46 100 |
Glas: | 44 320 |
Metall: | 22 560 |
Leichtverpackungen: | 101 280 |
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Massen der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen teilen sich gemäß Anhang 1 auf die Bundesländer auf.
(3) Die Bezugsgrößen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Bezugsgrößen für die nachfolgenden...
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