Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird

277. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 sowie 7 Abs. 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015 und der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 69 Abs. 2 und 91 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2015, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 161/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

?Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, für Studien an der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 des DUK-Gesetzes 2004 sowie für gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 54 Abs. 9a UG.?

2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort ?siebenstellige? durch das Wort ?achtstellige? ersetzt.

3. In § 2 Abs. 3 entfällt das Wort ?erstmaligen? im ersten Satz.

4. § 3 samt Überschrift lautet:

?Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien

§ 3. (1) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 UG) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.

(2) Die zulassende Universität hat

1. die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
2. die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
3. den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

Die andere an der Durchführung des Studiums beteiligte Universität hat bzw. die anderen an der Durchführung des Studiums beteiligten Universitäten haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken (amtswegige Mitbelegung). Die amtswegige Mitbelegung hat an allen beteiligten Universitäten zu erfolgen.

(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität bzw. Universitäten.

(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.

(5) Der akademische Grad ist zu verleihen:

1. bei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 UG) von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde;
2. bei Bachelor- und Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfachs und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und bei Bachelorstudien von der Universität, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist.

(6) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 UG) mit Beteiligung von anderen als den in § 6 Abs.1 UG genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen.?

5. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

?Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien

§ 3a. (1) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien innerhalb eines Lehrverbundes (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen gemäß § 54 Abs. 9a UG) hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen (Universität oder Pädagogische Hochschule) nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Bildungseinrichtungen können jedoch durch Vereinbarung jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.

(2) Die zulassende Universität oder Pädagogische Hochschule hat

1. die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
2. die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
3. nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen, sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(3) Die an der Durchführung des Studiums beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken (amtswegige Mitbelegung). Die amtswegige Mitbelegung hat an allen am gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zu erfolgen.

(4) Mit der Zulassung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen.?

6. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck ?§ 3 Abs. 1 bis 3? der Ausdruck ?oder § 3a? eingefügt.

7. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge ?Universitätsgesetz 2002? durch ?UG? ersetzt und nach dem Wort ?Universität? die Wortfolge ?bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule? eingefügt.

8. § 5 samt Überschrift lautet:

?Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

1. die Universitäten bzw. die Pädagogischen Hochschulen bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a einstellig alphabetisch;
2. die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
3. die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien dreistellig numerisch (die vollständige Studienkennung erfolgt gemäß Anlage 3, Punkt 2.3, Felder 4 bis 9);
4. die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
5. den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 UG einstellig alphabetisch;
6. die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind;
7. die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch.

(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

(4) Die Studien sind mittels des Kennbuchstabens der zulassenden Universität bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) mittels des Kennbuchstabens der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:

1. Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
a. sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer bzw. das Unterrichtsfach und die Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen;
b. sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;
c. ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;
d. ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.
2. Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben. Bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 4 sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen. Bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudium gemäß § 3a sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen und ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.
3. Bei Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Doktoratsstudiums, mit der zweiten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der dritten Kennzahl das Dissertationsgebiet anzugeben. Bei Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, wird mit der ersten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der zweiten Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet.?

9. § 7 samt Überschrift lautet:

?Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

§ 7. (1) Die Universitäten...

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