Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 ? ASV 2015)

280. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 ? ASV 2015) Auf Grund des § 2 Abs. 1 Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz 2015, MING 2015 BGBl. I Nr. 77/2015, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Freier Warenverkehr
§ 4. Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
§ 5. Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen
§ 6. Gebäude oder Bauwerke, in die Aufzüge eingebaut werden
§ 6a. Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anlage I Nummer 2.2 dritter Absatz)
§ 6b. Umbau von Aufzügen mit CE-Kennzeichnung
2. AbschnittPflichten der Wirtschaftsakteure
§ 7. Pflichten der Montagebetriebe
§ 8. Pflichten der Hersteller
§ 9. Bevollmächtigte
§ 10. Pflichten der Einführer
§ 11. Pflichten der Händler
§ 12. Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten
§ 13. Identifizierung der Wirtschaftsakteure
3. AbschnittKonformität von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
§ 14. Konformitätsvermutung bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
§ 15. Konformitätsbewertungsverfahren bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
§ 16. Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge
§ 17. EU-Konformitätserklärung
§ 18. Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
§ 19. Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Kennzeichnungen
4. AbschnittNotifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 20. Informationspflichten der notifizierenden Behörde
§ 21. Anforderungen an notifizierte Stellen
§ 22. Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
§ 23. Notifizierungsverfahren
§ 24. Änderung der Notifizierung
§ 25. Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
§ 26. Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
§ 27. Meldepflichten der notifizierten Stellen
§ 28. Koordinierung der notifizierten Stellen
5. AbschnittÜberwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge
§ 29. Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf dem Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge
§ 30. Verfahren zur Behandlung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
§ 31. Risiken durch konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge
§ 32. Formale Nichtkonformität
6. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33. Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage I Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen
Anlage II EU-Konformitätserklärung
Teil A Inhalt der EU-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
Teil B Inhalt der EU-Konformitätserklärung für Aufzüge
Anlage III Liste der Sicherheitsbauteile für Aufzüge
Anlage IV EU-Baumusterprüfung für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Modul B)
Anlage V Endabnahme für Aufzüge
Anlage VI Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der produktbezogenen Qualitätssicherung bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Modul E)
Anlage VII Konformität auf Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Modul H)
Anlage VIII Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung bei Aufzügen (Modul G)
Anlage IX Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Modul C 2)
Anlage X Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung bei Aufzügen (Modul E)
Anlage XI Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung bei Aufzügen (Modul H 1)
Anlage XII Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung bei Aufzügen (Modul D)
Anlage XIII Verzeichnis der notifizierten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
Anlage XIV CE-Konformitätskennzeichnung
Anlage XV Technische Kriterien und notwendige Gründe für das Vorliegen von Ausnahmefällen betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes gemäß § 6a

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251 um. Diese Verordnung gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und bestimmt sind

1. zur Personenbeförderung;
2. zur Personen- und Güterbeförderung;
3. nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
Diese Verordnung gilt auch für die in den Aufzügen nach Unterabsatz 1 verwendeten Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in Anlage III aufgeführt sind.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

1. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,
2. Baustellenaufzüge,
3. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
4. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
5. Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
6. Schachtförderanlagen,
7. Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,
8. in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
9. mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen ? einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen ? bestimmt sind,
10. Zahnradbahnen,
11. Fahrtreppen und Fahrsteige.

(3) Werden bei einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die in dieser Verordnung genannten Risiken ganz oder teilweise von speziellen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst, gilt diese Verordnung ab Beginn der Anwendung dieser speziellen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr in Bezug auf diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge und die entsprechenden Risiken.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. ?Aufzug?: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, oder Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen;
2. ?Lastträger?: der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/ oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind;
3. ?Musteraufzug?: ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom ? mit Hilfe objektiver Parameter definierten ? Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile für Aufzüge verwenden, die in Anlage I festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden;
4. ?Bereitstellung auf dem Markt?: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
5. ?Inverkehrbringen?:
a) die erstmalige Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt oder
b) die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Aufzugs zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
6. ?Montagebetrieb?: diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt;
7. ?Hersteller?: jede natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
8. ?Bevollmächtigter?: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Montagebetrieb oder einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
9. ?Einführer?: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
10. ?Händler?: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
11. ?Wirtschaftsakteure?: der Montagebetrieb, der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
12. ?technische Spezifikation?: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Aufzug oder Sicherheitsbauteil für Aufzüge genügen muss;
13. ?harmonisierte europäische Norm?: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2102 S.12;
14. ?Akkreditierung?: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
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