Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

132. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Südsudan am 23. Jänner 2015 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 91/2013) hinterlegt.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen teilweise oder ganz zurückgezogen bzw. abgeändert:

Brunei Darussalam:

Am 10. August 2015 teilte die Regierung von Brunei Darussalam dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalte1 zu Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie zu Art. 21 lit. a zurückzuziehen.

Die Vorbehalte zu Art. 14, Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 lit. b, c, d und e des Übereinkommens bleiben weiterhin aufrecht.

Island:

Am 20. Mai 2015 teilte die Regierung von Island dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung2 zu Art. 37 des Übereinkommens zurückzuziehen.

Kiribati:

Am 16. September 2015 teilte die Regierung der Republik Kiribati dem Generalsekretär ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalte3 zu Art. 24, Art. 26 sowie Art. 28 des Übereinkommens zurückzuziehen.

Oman:

Die Regierung des Sultanats Oman teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung...

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