Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Bergbaubetrieben (Bergbau-Unfallverordnung 2015 ? Bergbau-UV 2015) erlassen und die Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten geändert wird

304. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Bergbaubetrieben (Bergbau-Unfallverordnung 2015 ? Bergbau-UV 2015) erlassen und die Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten geändert wird

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Bergbaubetrieben (Bergbau-Unfallverordnung 2015 ? Bergbau-UV 2015) Auf Grund der §§ 109 Abs. 1 und 3 sowie 119 und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund der 181 und 182 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2015, wird verordnet:

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.

(2) Diese Verordnung gilt

1. für die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit dem MinroG unterliegt,
2. für die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,
3. für in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und
4. für unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,
wenn gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind,
- die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 94/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oder
- die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,
wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 GewO 1994 Anwendung findet.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinn dieser Verordnung ist bzw. sind:

1. ?grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfällen?: Auswirkungen von schweren Unfällen (§ 84b Z 12 GewO 1994), die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
2. ?Szenario?: die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem schweren Unfall führen kann;
3. ?Betriebsorganisation?: die nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) zur Vermeidung schwerer Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegten Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
4. ?systematisches Verfahren?: alle nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) notwendigen Maßnahmen sind zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
5. ?anerkannte Methode oder anerkannte Annahme?: eine dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zugrunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;
6. ?Auditierung?: eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung. Eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, oder eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 ?Umweltmanagementsysteme ? Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)? vom 15. August 2009, sowie jede gleichwertige Zertifizierung gelten als Auditierung, wenn die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung des Betriebes mit dem Bewilligungsbescheid und den sonst für den Betrieb geltenden bergrechtlichen Vorschriften geprüft wurde;
7. ?die Öffentlichkeit?: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen;
8. ?betroffene Öffentlichkeit?: die von einer Entscheidung über die Errichtung (Herstellung) einer in § 1 Abs. 2 genannten Anlage oder Einrichtung oder von einer nach § 119 Abs. 9 MinroG bewilligungspflichtigen Änderung einer in § 1 Abs. 2 genannten Anlage oder Einrichtung betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014, anerkannte Umweltorganisationen ein Interesse;
9. ?chemische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes?: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem die chemische Zusammensetzung des Wertminerals verändert wird;
10. ?thermische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes?: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem unter Zufuhr von thermischer Energie die chemische Zusammensetzung oder die Phasen des Wertminerals verändert werden;
11. ?Bergebeseitigungseinrichtung?: eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 119 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 27 MinroG, die der Beseitigung von Bergen im Sinne des Artikel 3 Z 9 der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, dient;
12. ?unterirdische Gasspeicheranlage?: eine technische Anlage (§ 84b Z 8 GewO 1994) zur unterirdischen Speicherung von Gas in geologischen Strukturen, Salzkavernen oder Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks.

Sicherheitskonzept

§ 3. (1) Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von schweren Unfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:

1. Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;
2. Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risiken von schweren Unfällen;
3. sicheres Betreiben der technischen Anlagen;
4. sicheres Durchführen von sicherheitsrelevanten betrieblichen Änderungen;
5. Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur
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