Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

306. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Auf Grund des § 86 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, und des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2013, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Ausweise der Organe der Fernmeldebehörde, die in Vollziehung telekommunikationsrechtlicher Bestimmungen als Aufsichtsorgane tätig werden.

Ausweis

§ 2. (1) Organen der Fernmeldebehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Ausweis (Anlage) auszustellen.

(2) Der Ausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004. Der Ausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.

§ 3. Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Ausweis auszuweisen.

§ 4. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Ausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Ausweis einzuziehen und nach Maßgabe des § 2 ein neuer Ausweis auszustellen.

(2) Im Falle des Abhandenkommens des Ausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Gültigkeit des Ausweises ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.

(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Ausweis einzuziehen.

Inhalt

§ 5. Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:

1. Vorderseite (Bildseite)
a) Schriftzug ?Republik Österreich ? Ausweis?;
b) Schriftzug ?Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland? oder ?Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten? oder ?Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg? oder ?Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg? oder ?Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen?;
c) Bundeswappen;
d) Lichtbild;
e) Schriftzug ?Funktion? und
...

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