Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Programme zur Überwachung bestimmter Krankheiten in Schaf- und Ziegenbeständen (Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung)

308. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Programme zur Überwachung bestimmter Krankheiten in Schaf- und Ziegenbeständen (Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung) Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. HauptstückAktive Überwachung von Scrapie und Brucella melitensis
§ 3. Untersuchungspflichten und Stichprobenplan
§ 4. Probenahme und Rückverfolgbarkeit
3. HauptstückBesondere Bestimmungen für die Überwachung der Scrapie
§ 5. Untersuchungspflichten und Stichprobenplan für Scrapie
§ 6. Vorgangsweise bei der Probenahme
§ 7. Untersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor
§ 8. Datenerfassung
§ 9. Laboruntersuchung im Rahmen der Scrapie-Überwachung
§ 10. Anhaltung von Tierkörpern, Maßnahmen am Schlachthof
4. HauptstückErhaltung des Gesundheitsstatus hinsichtlich der klassischen Scrapie in österreichischen Betrieben
§ 11. Betriebe mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie
§ 12. Einbringen von Tieren in österreichische Betriebe
§ 13. Beschränkungen für Betriebe, die Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen entgegen den bestehenden Bestimmungen eingebracht haben
§ 14. Bestimmungen für Betriebe mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen aus bestimmten Herkunftsbetrieben
§ 15. Ausnahmen für Schafe mit bestimmtem Genotyp
§ 16. Vorgangsweise in Folge eines Ausbruchs von klassischer Scrapie in Österreich
§ 17. Transportvorschriften
5. HauptstückBesondere Bestimmungen für Brucella melitensis
§ 18. Überwachungsprogramm zur Aufrechterhaltung des Status
§ 19. Untersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor
§ 20. Vorgangsweise bei nicht negativen Untersuchungsergebnissen
§ 21. Impfverbot
6. HauptstückPflichten von Tierhalterinnen und Tierhaltern
§ 22. Besondere Verpflichtungen
§ 23. Sanktionen
7. HauptstückSchlussbestimmungen
§ 24. Vorgehen bei Änderung des Gesundheitsstatus
§ 25. Untersuchungskosten
§ 26. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Untersuchungspflichten für Scrapie
Anhang 2 Vorgangsweise bei der Probenahme
Anhang 3 Aufgaben der Untersuchungsstellen und des Nationalen Referenzlabors für TSE
Anhang 4 Laboruntersuchungen auf TSE und Genotypisierungen
Anhang 5 Untersuchungsstellen für Brucella melitensis
Anhang 6 Aufgaben des Nationalen Referenzlabors für Brucellose hinsichtlich Brucella melitensis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Schaf- und Ziegenbestände in Österreich und dient

1. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L Nr. 147 vom 31.05.2001 S. 1, hinsichtlich der Überwachung von Scrapie und zur Aufrechterhaltung und allenfalls Wiedererlangung des Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie sowie
2. der Überwachung von Brucellose (Brucella melitensis).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
2. Bestand: die Gesamtheit der Schafe und Ziegen eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt;
3. Betrieb: Tierhaltungsbetrieb gemäß § 1 Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, einschließlich Besamungsstationen, Sammelstellen, Handelseinrichtungen und Aufenthaltsorte, mit Ausnahme von tierärztlichen Ordinationen und Tierkliniken, solange dort keine Aufstallung erfolgt;
4. Inverkehrbringen: das Verbringen eines Tieres
- auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
- in einen anderen Betrieb oder zum Deckgeschäft oder
- auf Gemeinschaftsweiden und andere Weiden, ausgenommen die direkte Verbringung des Tieres auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Schafen und Ziegen anderer Betriebe mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
5. OIE: World Organisation for Animal Health (Internationale Organisation für Tiergesundheit);
6. OIE-Handbuch: OIE Diagnosehandbuch (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals);
7. Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);
8. SFU-System: das gemäß § 8 Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2012, eingerichtete Schlachthofrückmeldesystem;
9. Tiere: Schafe und Ziegen;
10. Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Z 3 verantwortlich sind;
11. TSE: Transmissible Spongiforme Enzephalopathie, eine Form hiervon ist die Scrapie (klassische und atypische Scrapie gemäß der Fall-Definition laut Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001);
12. TSE-Schnelltest: Verfahren gemäß Anhang X Kapitel C Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;
13. VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, eingerichtete elektronische Veterinärregister;
14. Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen).

2. Hauptstück

Aktive Überwachung von Scrapie und Brucella melitensis

Untersuchungspflichten und Stichprobenplan

§ 3. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Schafe und Ziegen ? nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit genehmigten und in den ?Amtlichen Veterinärnachrichten? veröffentlichten Stichprobenplan ? einer entsprechenden Untersuchung auf die jeweilige Krankheit zu unterziehen sind. Dabei sind die für diese Krankheiten geltenden Vorschriften der Europäischen Union zu beachten sowie alle Betriebe eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auch auf die Anzahl der im jeweiligen Betrieb diesbezüglich bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Betriebe, deren Bestand oder Bestände in den letzten sieben Jahren mit einer der in § 1 genannten Krankheiten infiziert waren, Betriebe mit Tierimporten, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Betriebe, welche Gemeinschaftsweiden bestücken, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen.

(2) Die Durchführung der Untersuchungen gemäß Abs. 1 ist in Form von Stichprobenkontrollen nach einem von der AGES erstellten risikobasierten Stichprobenplan vom Landeshauptmann anzuordnen. Bei der Organisation der Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probenahme nach Möglichkeit auch Untersuchungen auf andere Krankheiten, die mit Verordnungen nach dem TGG überwacht werden, durchgeführt werden können. Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mit den durchgeführten Untersuchungen die Vorgaben des Stichprobenplans erreicht werden.

(3) Die Untersuchungen sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, des Standes der Bekämpfungsverfahren, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die veterinärfachlichen Vorschriften der Europäischen Union und der OIE festzulegen.

Probenahme und Rückverfolgbarkeit

§ 4. (1) Die nach dieser Verordnung zu untersuchenden Tiere müssen gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 ? TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2011, so gekennzeichnet sein, dass die Identität jedes einzelnen Tieres zweifelsfrei festgestellt werden kann.

(2) Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der genommenen Proben sind der Untersuchungsstelle zu übermitteln. Dabei müssen die Identität und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Betrieben und Einzeltieren gegeben sein. Diese Forderung ist im Fall der ordnungsgemäßen Einsendung über das VIS oder das SFU-System jedenfalls erfüllt.

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Scrapie

Untersuchungspflichten und Stichprobenplan für Scrapie

§ 5. (1) Zur Überwachung der Scrapie-Situation bei Schafen und Ziegen sowie zur Aufrechterhaltung des Status ?vernachlässigbares Risiko für die klassische Scrapie?, sind alle im Anhang 1 genannten Tiere innerhalb angemessener Frist zu untersuchen.

(2) Der Stichprobenplan gemäß § 3 ist für das gesamte Bundesgebiet unter Erfüllung der Vorgaben gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 von der AGES zu erstellen und wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit in den ?Amtlichen Veterinärnachrichten? veröffentlicht.

Vorgangsweise bei der Probenahme

§ 6. (1) Die Entnahme von Proben ist, sofern im Folgenden ? insbesonders in Anhang 2 ? nicht anders geregelt, von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt durchzuführen.

(2) Die Vorgangsweise bei der Probenahme sowie die Durchführung der Untersuchungen und der Umgang mit dem Untersuchungsmaterial sowie die diesbezüglichen Rechte der bzw. des Verfügungsberechtigten richten sich nach Anhang 2.

Untersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor

§ 7. (1)...

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