Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger sowie Indikatorbakterien bei Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel, sowie deren Resistenzverhalten gegenüber Antibiotika (Überwachungsprogramme-Verordnung 2015)

311. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger sowie Indikatorbakterien bei Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel, sowie deren Resistenzverhalten gegenüber Antibiotika (Überwachungsprogramme-Verordnung 2015) Auf Grund von § 2 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Überwachungsprogramme

§ 1. (1) Bei Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel sind nach den von der Bundesministerin für Gesundheit ? unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben sowie der epidemiologischen Gegebenheiten ? jährlich erstellten Stichprobenplänen Untersuchungen auf das Vorhandensein von den im Anhang genannten ausgewählten Erregern und Untersuchungen auf deren antimikrobielle Resistenzen durchzuführen.

(2) Die Durchführung der Untersuchungen nach den im Abs. 1 genannten Stichprobenplänen obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann.

(3) Sofern epidemiologische Hinweise,

a) auf eine Übertragung des neuen humanen A/H1N1-Virus in österreichische Schweinebestände oder
b) auf eine Ansteckung des Menschen mit dem neuen humanen A/H1N1-Virus durch Schweine aus österreichischen Beständen
vorliegen, sind vom jeweiligen Landeshauptmann Stichprobenuntersuchungen auf A/H1N1 in österreichischen Schweinebeständen nach dem, von der Bundesministerin für Gesundheit erstellten, Stichprobenplan durchzuführen. Die vorgeschriebenen Untersuchungen haben nach Möglichkeit in Verbindung mit anderen amtlichen, veterinären Untersuchungen zu erfolgen, die bereits in der österreichischen Schweinepopulation durchgeführt werden.

Probennahme

§ 2.

Die Probennahmen sind von Amtstierärzten/-ärztinnen oder von amtlichen Tierärzten/-ärztinnen gemäß § 2 Abs. 6 TGG, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann sich für Probennahmen bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen bei Bedarf auch der amtlichen Tierärzte/-ärztinnen gemäß § 24 Abs. 3 und 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2014, oder für Probennahmen bei Geflügel gemäß § 3 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 219/2013, bedienen.

Durchführung der...

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