Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015

313. Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 ? VRV 2015

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Haushaltsgrundsatz
§ 3. Ordnung, Struktur und Bestandteile der Haushalte

2. Abschnitt

Voranschlag

§ 4. Zeitraum der Veranschlagung
§ 5. Bestandteile des Voranschlags
§ 6. Gliederung des Voranschlags
§ 7. Allgemeine Grundsätze der Veranschlagung
§ 8. Ertrags- und Aufwandsgruppen im Ergebnisvoranschlag
§ 9. Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen
§ 10. Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag
§ 11. Auszahlungs- und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag
§ 12. Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag (nicht voranschlagswirksame Gebarung

3. Abschnitt

Rechnungsabschluss

§ 13. Grundsätze des Rechnungsabschlusses
§ 14. Zeitliche Abgrenzung
§ 15. Bestandteile des Rechnungsabschlusses
§ 16. Voranschlagsvergleichsrechnungen
§ 17. Nettoergebnis und Nettofinanzierungssaldo
§ 18. Gliederung der Vermögensrechnung
§ 19. Ansatz- und Bewertungsregeln
§ 20. Liquide Mittel
§ 21. Forderungen
§ 22. Vorräte
§ 23. Beteiligungen
§ 24. Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte
§ 25. Kulturgüter (Sachanlagen)
§ 26. Verbindlichkeiten
§ 27. Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven
§ 28. Rückstellungen
§ 29. Rückstellungen für Prozesskosten
§ 30. Rückstellungen für Haftungen
§ 31. Rückstellungen für Pensionen (Wahlrecht)
§ 32. Finanzschulden
§ 33. Aktive Finanzinstrumente
§ 34. Derivative Finanzinstrumente
§ 35. Nettovermögen
§ 36. Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers)
§ 37. Beilagen zum Rechnungsabschluss

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 38. Erstellung der Eröffnungsbilanz
§ 39. Übergangsbestimmungen
§ 40. Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Länder und Gemeinden, nachfolgend Gebietskörperschaften genannt, sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie regelt Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse.

(2) Für wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen gemäß Abs. 1, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und die andere gesetzliche Regelungen (Unternehmensgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, sind die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse ohne Anlagen einzeln dem Voranschlag und dem Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft beizulegen und für die Ergebnis- und Vermögensrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt zusammenzufassen. Die Beilagen zum Voranschlag und zum Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft sind mit den Angaben dieser Einheiten zu erstellen.

Haushaltsgrundsatz

§ 2. Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.

Ordnung, Struktur und Bestandteile der Haushalte

§ 3. (1) Der Haushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt.

(2) Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist der Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag und der Ergebnisrechnung zusammen.

(3) Im Finanzierungshaushalt sind Einzahlungen und Auszahlungen zu erfassen. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag und der Finanzierungsrechnung zusammen.

(4) Im Finanzierungshaushalt ist zwischen der allgemeinen Gebarung, welche die operative und investive Tätigkeit der Gebietskörperschaft umfasst, und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die operative Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und laufende Transfers. Die investive Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit, aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen, sowie aus Kapitaltransfers. Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der operativen und investiven Tätigkeit ergibt den Nettofinanzierungssaldo aus der allgemeinen Gebarung.

(5) Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit der Gebietskörperschaft.

(6) Der Vermögenshaushalt ist zumindest als Vermögensrechnung zu führen. Diese verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern.

2. Abschnitt

Voranschlag

Zeitraum der Veranschlagung

§ 4. (1) Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

(2) Für Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge gelten diese Bestimmungen sinngemäß.

Bestandteile des Voranschlags

§ 5. (1) Der Voranschlag besteht aus

1. dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
2. dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
3. dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und
4. den Beilagen nach Abs. 2 und 3.

(2) Im Voranschlag sind voranzustellen

1. die Übersicht über die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnisvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und ?aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1a),
2. die Übersicht über die Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Finanzierungsvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1b),
3. der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Anlagen 5a und 5b).

(3) Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:

1. die Personaldaten gemäß dem letztgültigen Österreichischen Stabilitätspakt; d.i. ein Nachweis über den Aufwand für Personal, getrennt nach Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger (Anlage 4),
2. einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern sind (Anlage 6a),
3. einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
4. einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c bis 6e),
5. einen Nachweis über Finanzschulden von Krankenanstalten oder ?betriebsgesellschaften der Länder (einschließlich Wien) (Anlage 6f),
6. einen Nachweis über die veranschlagten haushaltsinternen Vergütungen (Anlage 6g).

Gliederung des Voranschlags

§ 6. (1) Der Voranschlag ist unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 9 darzustellen. Die Gliederung der Voranschläge richtet sich bei den Ländern optional nach Abs. 2 oder Abs. 3, bei den Gemeinden nach Abs. 3.

(2) Von den Ländern (einschließlich Wien) sind, sofern nicht die Darstellung nach Abs. 3 gewählt wird, folgende Gliederungskriterien zu berücksichtigen:

1. Der Voranschlag ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in Bereichsbudgets aufzuteilen. Ein Bereichsbudget entspricht einem Politik- bzw. Aufgabenfeld oder einer hoch aggregierten Einheit mit eindeutiger politischer Zuständigkeit.
2. Jedes Bereichsbudget ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in ein oder mehrere Globalbudgets aufzuteilen. Ein Globalbudget betrifft einen sachlich zusammengehörenden Aufgabenbereich.
3. Jedes Globalbudget ist vollständig in ein oder mehrere Detailbudgets aufzuteilen. Die Einrichtung der Detailbudgets hat möglichst organorientiert und nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. Ein Detailbudget erster Ebene kann in Detailbudgets zweiter Ebene desselben Globalbudgets aufgeteilt werden, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen oder zur Übertragung budgetärer Verantwortung zweckmäßig erscheint.
4. Die im Ansatzverzeichnis (Anlage 2) definierten Unterabschnitte (3. Dekade) sowie allfällige weitere Unterteilungen sind den jeweiligen Detailbudgets in systematischer Weise eindeutig und vollständig zuzuordnen. Eine Gliederung des Voranschlags nach Abs. 3 ist fakultativ möglich.

(3) Von den Gemeinden und fakultativ von den Ländern (einschließlich Wien) sind folgende Gliederungskriterien zu berücksichtigen:

1. Der Voranschlag ist entsprechend dem dekadisch nummerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitte (1. bis 2. Dekade) und Unterabschnitte (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Anlage 2). Der Ausweis der Budgets hat aufsteigend in dekadischer Form des Ansatzverzeichnisses zu erfolgen.
2. Es sind zumindest die Gruppen (0-9) des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2) als einzelne Bereichsbudgets (insgesamt zehn) auszuweisen.
3. Jedes Bereichsbudget kann vollständig unter Verwendung des Ansatzverzeichnisses bedarfsorientiert in Globalbudgets aufgeteilt werden.
4. Jedes Globalbudget kann vollständig unter Verwendung des Ansatzverzeichnisses bedarfsorientiert in Detailbudgets aufgeteilt werden.

(4) Für den Gesamthaushalt und für jedes Bereichsbudget ist ein Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag darzustellen. Wird ein Bereichsbudget in mehrere Globalbudgets aufgeteilt, ist für jedes Globalbudget ebenfalls ein Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag auszuweisen. Dies gilt sinngemäß auch für Detailbudgets. Die Darstellung erfolgt auf Basis der...

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