Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

314. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2015, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 190 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ???????????. 9
Kärnten: ????????????.. 45, davon 10 für Gletscherregionen
Niederösterreich: ?????????. 5
Oberösterreich: ????????...? 40, davon 8 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ????????????. 410, davon 90 für Gletscherregionen
Steiermark: ???????????.. 156, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ????????????...? 290, davon 110 für Gletscherregionen
Vorarlberg: ???????????.. 210
Wien: ????????????..? 25 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 16. November 2015 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2016 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für...

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