Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Rahmenbedingungen für Erzeuger zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung und zur Stärkung ihrer Marktstellung (Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung)

326. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Rahmenbedingungen für Erzeuger zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung und zur Stärkung ihrer Marktstellung (Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung) Auf Grund der § 7 Abs. 1 und 2, § 11a, § 22, § 23 und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 im Bereich der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände und der diesen Organisationen eingeräumten Möglichkeiten und Aufgaben,
2. der Verordnung (EG) Nr. 511/2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 39,
3. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 880/2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 263 vom 28.09.2012 S. 8, sowie
4. der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände, Betriebsfonds und operationelle Programme sowie Vertragsverhandlungen und ?beziehungen.

(2) Diese Verordnung regelt

1. die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden mit Ausnahme der Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Wein,
2. die von den in Z 1 genannten Organisationen wahrzunehmenden Aufgaben,
3. den Inhalt von Verträgen im Sektor Milch.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist, soweit nicht in Abs. 3 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, die ?Agrarmarkt Austria? (AMA) zuständig.

(2) Die AMA ist weiters zuständig

1. als Zertifizierungsbehörde für Hopfen gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und
2. für die Kontrolle des aus Drittländern eingeführten Hopfens gemäß Art. 190 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Festlegung

1. der nationalen Strategie und des nationalen Rahmens gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie
2. verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Art. 150 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Formvorlagen und Übermittlungsvorgaben

§ 3. (1) Soweit von der AMA für Meldungen, Berichte, Anträge und Anzeigen Formulare verfügbar gemacht werden, sind diese zu verwenden.

(2) Die Übermittlung der Meldungen, Berichte, Anträge und Anzeigen kann, sofern in den folgenden Bestimmungen keine speziellen Vorgaben für die Übermittlung festgelegt werden, schriftlich, auf elektronischem Weg per email, unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen des ausgefüllten Formulars oder durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare erfolgen.

Melde- und Mitteilungspflichten

§ 4. (1) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben jährlich bis 28. Februar des Folgejahres der AMA einen Jahresbericht vorzulegen, der zu enthalten hat:

1. Anzahl der Mitglieder, aufgeschlüsselt nach Erzeuger und Nichterzeuger,
2. Umfang und Wert der von den der Organisation angehörigen Erzeugern produzierten und von der Organisation vermarkteten Erzeugnisse und
3. die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse der AMA jährlich zu melden:

1. bis 15. Februar des Folgejahres in Ergänzung zum Beihilfeantrag einen Jahresbericht über die Durchführung der operationellen Programme, der insbesondere zu enthalten hat:
a) Anzahl der Mitglieder, aufgeschlüsselt nach Erzeuger und Nichterzeuger sowie ein aktuelles Mitgliederverzeichnis, das Name, Betriebsnummer sowie Art und Menge der im Vorjahr angelieferten Produkte ausweist und aus dem die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen,
b) eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- und Gemüsearten ersichtlich sein muss,
c) eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten sowie nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersichtlich sein muss,
d) eine Preisstatistik, aus der die im vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Obst- oder Gemüsearten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
e) die Angaben der Mengen der einzelnen Obst- oder Gemüsearten, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt wurden, und
f) die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7,
und
2. bis 15. Oktober des Folgejahres die erforderlichen Angaben für die Erstellung des von Österreich an die Europäische Kommission zu erstattenden Jahresberichts.

(3) Der von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Milchsektor gemäß Abs. 1 der AMA vorzulegende Jahresbericht hat weiters zu enthalten:

1. eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten vermarktbaren Rohmilchmenge und Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkten und im Fall länderübergreifender Erzeugerorganisationen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, ersichtlich ist,
2. eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Produkte erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sind, und
3. ein aktuelles Mitgliederverzeichnis, aus dem die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen.

(4) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, welche Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 149, Art. 170 oder Art. 171 der Verordnung (EU) 1308/2013 durchführen, haben der AMA zusätzlich zu melden:

1. vor Beginn der Vertragsverhandlungen die geschätzten Erzeugungsmengen, die von den Vertragsverhandlungen abgedeckt werden sollen, sowie den voraussichtlichen Zeitraum der Produktlieferung, und
2. jährlich bis spätestens 31. Jänner die nach Erzeugermitgliedstaaten aufgeschlüsselte Produktmenge, die im Rahmen der im vorangegangenen Kalenderjahr ausgehandelten Verträge geliefert wurde.

(5) Branchenverbände haben jährlich bis spätestens 28. Februar des Folgejahres der AMA einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht und insbesondere zu enthalten hat:

1. eine Darstellung der Maßnahmen, die im Hinblick auf die Erzeugnisse, für die der Branchenverband anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkten, durchgeführt wurden,
2. ein aktuelles Mitgliederverzeichnis, aus dem die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen,
3. die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 15 und
4. den Umsatz jeweils getrennt für alle Mitgliederstufen der Lieferkette für das jeweils betroffene Produkt und die betroffenen Produktmengen.

(6) Anerkannte Erzeugerorganisationen oder anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben Änderungen von Tatsachen, die als Anerkennungsvoraussetzungen zur Anerkennung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden.

(7) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten Melde-, Berichts- und Mitteilungspflichten gelten für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände, deren Mitglieder bzw. Erzeuger sowie sinngemäß für diejenigen Dritten und Tochtergesellschaften, welche die ausgelagerten Tätigkeiten gemäß § 8 übernommen haben.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 5. (1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten auch ohne Vorankündigung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Die Prüforgane haben die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder...

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