Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung geändert wird

93. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 3a Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016, wird verordnet:

Die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:

?6. Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf, deren Studienvorschriften ein Pflegepraktikum vorsehen,?

2. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck ?Z 1 bis 5? durch den Ausdruck ?Z 1 bis 6? ersetzt.

3. Nach § 13 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

?(1c) Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6, die die theoretische Ausbildung gemäß § 10 erfolgreich absolviert haben, ist darüber eine Bestätigung auszustellen.?

4. In § 13 werden in Abs. 2 nach dem Wort ?Zeugnisses? die Wortfolge ?gemäß Abs. 1 bzw. der Bestätigung...

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