Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs

70. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs

Aufgrund des § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 80/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird verordnet:

Inhalt und Begriffsdefinitionen

§ 1. (1) Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs fest.

(2) In dieser Verordnung bezeichnen die Begriffe:

1. domestizierte Ziervögel: Wellensittich (Melopsittacus undulatus), Nymphensittich (Nymphicus hollandicus), Kanarienvogel (Serinus canaria), Reisfink (Padda oryzivora), Zebrafink (Taeniopygia guttata forma domestica) und Japanisches Mövchen (Lonchura striata forma domestica);
2. domestiziertes Geflügel:
- Haushuhn (Gallus gallus domesticus),
- Haustruthuhn: domestizierte Form des Truthuhns (Meleagris gallopavo),
- Warzenente: domestizierte Form der Moschusente (Carina moschata),
- Hausente: domestizierte Form der Stockente (Anas platyrhynchos),
- Hausgans: domestizierte Form der Graugans (Anser anser) und Höckergans (Anser cygnoides forma domestica),
- Haustaube: domestizierte Form der Felsentaube (Columba livia domestica),
- Hauslachtaube: domestizierte Form der Lachtaube (Streptopelia risoria),
- Hausperlhuhn: domestizierte Form des Helmperlhuhns (Numida meleagris),
- Japanwachtel (Coturnix japonica);
3. Kleinnager: die in der 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Punkt 3 genannten Tierarten.

Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 2. Nicht meldepflichtig gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Satz TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs in folgenden Fällen:

1. die private Haltung zum Zwecke der Zucht und damit verbundener Verkauf folgender Haus- und Heimtiere:
a) Zierfische,
b) domestizierte Ziervögel,
c) domestiziertes Geflügel,
d) Kleinnager und
e) Kaninchen,
wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinn erfolgt;
2. die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;
3. die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes.

Wildtiere

§ 3. Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist.

Zuchtverbände und -vereine

§ 4. Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für...

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