Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung geändert wird

69. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 14 und 28 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 80/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird verordnet:

Die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung (TschG-VeranstV), BGBl. II Nr. 493/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 70/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

?(1) Für die Haltung von Tieren im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sind die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, jeweils in der geltenden Fassung, einzuhalten, sofern nicht in den Anlagen dieser Verordnung abweichende Bestimmungen vorgesehen sind. Bei Tierbörsen werden Kaufbörsen, bei denen Tiere Besuchern zum Kauf angeboten werden, von Tauschbörsen, bei denen von Tierhaltern und Züchtern ihre Tiere gegen Tiere derselben Tierklasse (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) getauscht werden können, unterschieden.?

2. In § 2 Abs. 2 entfallen die Wörter ?Kauf oder?.

3. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Kaufbörsen mit Wildtieren sind verboten.?

4. Die §§ 17 und 18 samt Überschrift lauten:

?Allgemeine Mindestanforderungen für Tierbörsen

§ 17. (1) Tierbörsen dürfen einschließlich Einbringung und Abtransport der Tiere höchstens zwölf Stunden dauern.

(2) Wurde dem Veranstalter eine Dauerbewilligung im Sinne des § 28 Abs. 1 zweiter Satz TSchG erteilt, so ist die Abhaltung von Tierbörsen der Behörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Diese Anzeige hat Ort, Datum, Beginn und voraussichtliches Ende der Veranstaltung zu beinhalten. Weiters hat der Veranstalter in der Meldung bekannt zu geben, welche Tierklassen (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) auf der Börse angeboten werden und in welchem Zeitraum die Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.

(3) Die für den Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Tierhalters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gemäß § 18 Abs. 1 schriftlich festgehalten hat. Des Weiteren müssen dem Veranstalter vom Tierhalter die Bestätigung über die allenfalls gemäß § 25 TSchG erforderliche Meldung der Haltung sowie gegebenenfalls die Bestätigung der erfolgten Meldung der Zucht gemäß § 31 Abs. 4 TSchG vorgelegt werden.

Besondere Verpflichtungen des Verantwortlichen bei Tierbörsen

§ 18. (1) Der Verantwortliche hat über die Personen, die Tiere zum Tausch oder Verkauf anbieten, sowie über die Art und Anzahl der angebotenen Tiere ein Börsenprotokoll zu führen.

(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass das Anbieten von Reptilien, Amphibien und Fischen den Mindestanforderungen der Anlage 5 und das Anbieten von in Anlage 6 genannten Vögeln den in dieser Anlage angeführten Mindestanforderungen entspricht, soweit die dort genannten Anforderungen von den in § 2 Abs. 1 genannten Tierhaltungsverordnungen abweichen.

(3) Anbieter, die Tiere in Unterkünften oder unter Bedingungen anbieten, die den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, den Bestimmungen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT