Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, die Apothekenbetriebsordnung 2005 sowie die Tierärzteliste- und ?ausweisVO geändert werden

  1. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, die Apothekenbetriebsordnung 2005 sowie die Tierärzteliste- und ?ausweisVO geändert werden

    Artikel 1

    Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO geändert wird

    Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005, sowie des § 8 Abs. 4 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

    Die Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, BGBl. II Nr. 83/2014, wird wie folgt geändert:

  2. In § 5 Abs. 2 wird nach der Wortfolge ?Abs. 1? das Wort ?schuldhaft? eingefügt.

  3. § 6 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Die Vertriebsmengenerfassung ist als Vollerhebung bei den in Österreich tätigen Herstellern, Zulassungsinhabern (Depositeuren) und Arzneimittel-Großhändlern durchzuführen und umfasst die an folgende Stellen vertriebenen Mengen:

    1. tierärztliche Hausapotheken,
    2. öffentliche Apotheken,
    3. Anstaltsapotheke der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
    4. Apotheke(n) des Österreichischen Bundesheeres,
    5. sonstige bezugsberechtigte Stellen, für die das Bundesministerium für Gesundheit eine ID-Nummer vergibt.?
  4. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Abs. 4? durch die Wortfolge ?Abs. 3? ersetzt.

  5. § 7 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Die nach § 60a ABO 2005 hierzu verpflichteten Personen, die Antibiotika in ihrer tierärztlichen Hausapotheke vorrätig halten, anwenden bzw. zur Anwendung abgeben, haben Daten über die Abgabe von Antibiotika zur Anwendung an

    1. Rindern, Schafen, Schweinen und Ziegen sowie
    2. sonstigen Wiederkäuern, Schwielensohlern, Vögeln, Hausgeflügel, Kaninchen und Tieren der Aquakultur, sofern sie zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind,
    der durchführenden Stelle zur Verfügung zu stellen.?
  6. In § 9 Abs. 2 wird nach dem Wort ?Datensatzbeschreibungen? die Wortfolge ?gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013,? eingefügt.

  7. § 9 Abs. 3 lautet:

    ?(3) Weiters müssen Bündler in der Lage sein, sämtliche Abgabemeldungen einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes dieselbe Tierart betreffend entgegenzunehmen, zu bearbeiten und als Jahresmeldung weiterzuleiten, sohin gleichzeitig als anerkannte Meldestelle im Sinne des § 7 für die betreffende Tierart zu fungieren. Handelt es sich bei diesen Datenübermittlungen um solche nach § 7 Abs. 2 (Pflichtmeldungen von Tierärztinnen und Tierärzten), müssen Bündler in der Lage sein, die Datensätze bereits beim Einlangen auf die Daten nach Anhang 3 zu reduzieren und darüber hinausgehende Informationen zu löschen sowie aus den im Verlauf des Erfassungszeitraums eingelangten Datenübermittlungen die Jahresmeldung nach § 7 Abs. 2 zu generieren und diese der durchführenden Stelle zu übersenden.?

  8. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

    ?(3a) Bei Inanspruchnahme eines Bündlers zur Übermittlung von Pflichtmeldungen gemäß § 7 gilt die Verpflichtung des § 7 der Tierärztin bzw. des Tierarztes hinsichtlich der betroffenen Tierart als erfüllt.?

  9. ...

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