Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)

464. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF) Auf Grund der §§ 26 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Abschnitt IAnwendungsbereich und Ziele
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ziele der Grundausbildung
Abschnitt IILern- und Lehrzieldefinition
1. UnterabschnittFormelle Lern- und Lehrzieldefinition
§ 3. Zuweisung zur Grundausbildung
§ 4. Ausbildungsplan
2. UnterabschnittInhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition
§ 5. Lern- und Lehrinhalte
§ 6. Praktische Ausbildung
§ 7. Anrechnung
3. UnterabschnittLehr- und Lernmethoden
§ 8. Lehrmethoden
§ 9. Alternative Lehrkonzepte
§ 10. Lernmethoden
Abschnitt IIIRollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges
§ 11. Auszubildende/r
§ 12. Ausbildungsleiter/in
§ 13. Ausbildner/in
§ 14. Bundesfinanzakademie (BFA)
§ 15. Trainer/innen
Abschnitt IVPrüfungsordnung
§ 16. Nachweis des Lernzielerfolges
§ 17. Teilprüfungen
§ 18. Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 19. Dienstprüfungskommission
Abschnitt VSchluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20. Inkrafttreten dieser Verordnung

Abschnitt I

Anwendungsbereich und Ziele

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ausgenommen von dieser Verordnung ist der Anwaltsdienst der Finanzprokuratur, dessen Grundausbildung im Finanzprokuraturgesetz (Prokuraturgesetz), BGBl. I Nr. 110/2008, geregelt ist.

(2) Bedienstete anderer Ressorts, ausgegliederter Rechtsträger oder Personen, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen bekennt sich zu einem gesamthaften Bildungscurriculum, welches theoretische und praktische Qualifizierungsmaßnahmen umfasst, die mit der Grundausbildung beginnen und mit der Absolvierung von spezifischen Funktionsausbildungen und Weiterbildungsmaßnahmen (Stufenbau der Bildung) kontinuierlich fortgesetzt sowie in unterschiedlichen fachlichen und fachunabhängigen Ausprägungsstufen anhand definierter Anforderungen vertieft werden.

(2) Die Ziele der Grundausbildung sind

1. die Vermittlung von theoretischem und praxisorientiertem Grund- und Überblickswissen zur Erreichung der für die Arbeitsplätze in den jeweiligen Verwaltungszweigen (Steuer, Zoll, Allgemeiner Dienst, Finanzprokuratur) definierten fachlichen und fachunabhängigen Basisanforderungen sowie darüber hinaus
2. die Vermittlung der strategischen Zielsetzungen, der Grundlagen der Organisation sowie der Kultur und Werte des Finanzressorts, einschließlich der Grundsätze des Diversity Managements;
3. der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Transfer der theoretischen Inhalte in die berufliche Praxis (Umsetzungskompetenz).

Abschnitt II

Lern- und Lehrzieldefinition

1. Unterabschnitt

Formelle Lern- und Lehrzieldefinition

Zuweisung zur Grundausbildung

§ 3. (1) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat vor Zuweisung zur Grundausbildung die dienstrechtlichen Zuweisungsvoraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 67 VBG zu überprüfen.

(2) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat weiters vor Zuweisung zur Grundausbildung eine Beurteilung hinsichtlich der weiteren dienstlichen Entwicklung der/des Auszubildenden durchzuführen.

(3) Die/Der Ausbildungsleiter/in hat für jede/n Auszubildenden unverzüglich nach Kenntnis der positiven Informationen im Sinne des Absatzes 1 und 2 einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen und diesen der/dem Auszubildenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die/Der Auszubildende gilt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Ausbildungsplanes als der Grundausbildung zugewiesen.

Ausbildungsplan

§ 4. (1) Die/Der Ausbildungsleiter/in hat bei Erstellung des Ausbildungsplans die unmittelbare Führungskraft des/der Auszubildenden, die/den Ausbildner/in sowie die/den Auszubildende/n einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse der/des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) In den Ausbildungsplan sind die für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen theoretischen Module, einschließlich der jeweils ausgewählten Lernmethode (§ 10) sowie die praktischen Ausbildungsmaßnahmen laut Anlage ?Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte? aufzunehmen.

(3) Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Zuweisung zur Grundausbildung möglich ist. Einer/einem auszubildenden Vertragsbediensteten ist die Grundausbildung jedenfalls so rechtzeitig zu vermitteln, dass er/sie die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 VBG 1948 für ihre/seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Auf allfällige Sonderregelungen ist Bedacht zu nehmen.

2. Unterabschnitt

Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition

Lern- und Lehrinhalte

§ 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. Der theoretische Teil der Grundausbildung ist modular aufgebaut.

(2) Mit der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung der Anlage ?Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte? und der Spezifika gem. § 6 werden die anforderungsbasierten Lerninhalte (Lernziele) definiert.

(3) Lern- und Lehrinhalte leiten sich aus den für den jeweiligen Verwaltungszweig und den jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen definierten fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen ab. Die Ausprägungsstufen der fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen und damit der Wissensvermittlung sind in den Stoffgliederungsplänen festzulegen.

Praktische Ausbildung

§ 6. (1) Im Wege der praktischen Ausbildung sollen die theoretischen Lehrinhalte zeitnah in realen Arbeitssituationen von der/dem Auszubildenden umgesetzt werden.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt im Verwaltungszweig Allgemeiner Dienst unmittelbar am Arbeitsplatz der/des Auszubildenden und beginnt grundsätzlich nach Absolvierung der verwaltungszweigübergreifenden Module. Zusätzlich sind Rotationsmaßnahmen in andere Organisationseinheiten des Finanzressorts im Ausmaß von mindestens zwanzig Arbeitstagen, davon jedenfalls fünf Arbeitstage in ein Finanz- oder Zollamt, zu absolvieren.

(3) Die praktische Ausbildung erfolgt in den Verwaltungszweigen Steuer und Zoll sowohl am Arbeitsplatz der/des Auszubildenden als auch in anderen Organisationseinheiten innerhalb eines Finanzamtes mit allgemeinem oder erweitertem Aufgabenkreis oder eines Zollamtes und beginnt grundsätzlich nach Absolvierung der spezifischen theoretischen Einführungsmodule. Zusätzlich sind Rotationsmaßnahmen in bundesweit tätige Organisationseinheiten des Finanzressorts im Ausmaß von mindestens fünf Arbeitstagen zu absolvieren.

Anrechnung

§ 7. Werden Teile der Grundausbildung angerechnet, sind die praktischen Ausbildungsteile sowie die kommissionelle Abschlussprüfung jedenfalls zu absolvieren. Eine Anrechnung der gesamten Grundausbildung kann nur nach Zustimmung durch die/den Bundesminister/in für Finanzen erfolgen. Mit der Gesamtanrechnung gilt die Grundausbildung als absolviert.

3. Unterabschnitt

Lehr- und Lernmethoden

Lehrmethoden

§ 8. (1) Lehrmethoden basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Andragogik und Didaktik und stellen den Rahmen für die Trainer/innentätigkeit dar. In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehrmethoden durch aufeinander abgestimmte Kombinationen zum Einsatz.

(2) Die Auswahl der Lehrmethode für die in der Anlage ?Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte? festgelegten theoretischen Unterrichtseinheiten obliegt den Trainer/inne/n und stellt das organisierte Lehrangebot der Bundesfinanzakademie dar.

(3) Der Bundesfinanzakademie obliegt ein Vorschlags- und Zustimmungsrecht hinsichtlich der Wahl der Lehrmethode.

Alternative Lehrkonzepte

§ 9. Die/Der Ausbildungsleiter/in kann in begründeten Einzelfällen nach Zustimmung durch die/den Bundesminister/in für Finanzen alternative Lehrkonzepte entwickeln, sofern dadurch die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.

Lernmethoden

§ 10. (1) Die Grundausbildung umfasst auch die eigenverantwortliche Auseinandersetzung der/des Auszubildenden mit den Lehrinhalten. Für die/den Auszubildende/n besteht die Wahlmöglichkeit, als Lernmethode die organisierten Lehrangebote der Bundesfinanzakademie (§ 8 Abs. 2) zu absolvieren oder die definierten Lehrinhalte in Form des Selbststudiums zu erwerben.

(2) Im Falle der Anwendung von § 9 ist eine Wahlmöglichkeit für die/den Auszubildende/n hinsichtlich der Lernmethode ausgeschlossen.

Abschnitt III

Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges

Auszubildende/r

§ 11. (1) Die/Der Auszubildende hat sich eigenverantwortlich und...

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