Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle ab 1. Jänner 2016 bis Ende des Jahres 2017 verpflichtet ist (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016 ? ÖSET-VO 2016)

459. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle ab 1. Jänner 2016 bis Ende des Jahres 2017 verpflichtet ist (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016 ? ÖSET-VO 2016) Auf Grund § 19 und § 20 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung hat die Festsetzung von Einspeisetarifen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 20 in Verbindung mit Z 23 ÖSG 2012) zum Gegenstand, denen ein Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2008 oder § 7 ÖSG 2012 erteilt worden ist und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 ÖSG 2012), fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, Geothermie oder Kleinwasserkraft (mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des § 14 Abs. 7 ÖSG 2012) betrieben werden.

(2) Die in § 5 bis § 12 bestimmten Einspeisetarife sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,

1. zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des ÖSG 2012 verpflichtet ist und
2. für die im Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 2017, bei Photovoltaikanlagen und Strombojen bis 31. Dezember 2016, ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde, sofern mit der Errichtung bzw. Revitalisierung der Anlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.

(3) Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für neue Verträge über Anlagenerweiterungen. Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.

Mindestwirkungsgrad

§ 2. (1) Bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Geothermie, Biomasse oder von Biogas betrieben werden, sind die in der Verordnung bestimmten Einspeisetarife nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (§ 5 Abs. 1 Z 8 ÖSG 2012) bzw. gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60% erreicht wird.

(2) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades ist vor Inbetriebnahme der Anlage durch ein Konzept zu belegen. Weiters ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen, wobei die ersten drei Monate nach Inbetriebnahme nicht einzurechnen sind.

Geltungsdauer der Einspeisetarife

§ 3. Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG 2012

1. für Anlagen gemäß § 5 bis 7 sowie § 11 und § 12 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
2. für Anlagen gemäß § 8 bis § 10 für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012) und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. ?feste Biomasse? forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM EN ISO 16559:2014-12);
2. ?Strombojen? Stromerzeugungsanlagen, die in Fließgewässern verankert die kinetische Energie von Wasser in elektrische Energie umwandeln, ohne dabei sonstige bauliche Einrichtungen (außer der Verankerung) aufzuweisen;
3. ?hocheffiziente Anlagen auf Basis fester Biomasse? Anlagen, die einen Einspeisetarif gemäß § 8 erhalten und über einen im Anerkennungsbescheid festgestellten Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70% verfügen;
4. ?rein landwirtschaftliche Substrateinsatzstoffe? Wirtschaftsdünger sowie Pflanzen zum Zweck der Biogaserzeugung aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich deren Silage sowie feld- und hoffallende Ernterückstände.

Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen

§ 5. (1) Der Tarif für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, wird wie folgt festgesetzt:

bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2016 8,24 Cent/kWh.
Als Investitionszuschuss für die Errichtung werden zusätzlich 40% der Errichtungskosten, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 375 Euro/kWpeak gewährt.

(2) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss.

(3) Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die...

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