Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (GuK-EWRV-Novelle 2016)

143. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (GuK-EWRV-Novelle 2016) Auf Grund des § 29 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016, wird verordnet:

Die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 193/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

?§ 1. Durch diese Verordnung werden

1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.5.2016 S. 20,
2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38, und
3. der Delegierte Beschluss (EU) 2016/790 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 134 vom 24.5.2016 S. 135,
in österreichisches Recht umgesetzt.?

2. § 3 lautet:

?§ 3. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die

1. von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
2. sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes versehen sind, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,
(Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2.2. Richtlinie 2005/36/EG).?

3. In § 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge ?mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder? durch die Wortfolge ?ausgenommen Rumänien oder von? ersetzt.

4. § 9 lautet:

...

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