Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b im Bereich der Justizanstalten geändert wird

137. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b im Bereich der Justizanstalten geändert wird

Aufgrund der §§ 25 bis 31, 60 Abs. 3, und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b im Bereich der Justizanstalten, BGBl. II Nr. 124/2006, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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Phase 1 2 3 L e h r g a n g s k o n fe r e n z 4 E i g n u n g s k o n f e r e n z 5
Bezeichnung des Ausbildungs- abschnitts Einführung Praxisblock I (begleitende Einführung in das Arbeitsfeld) Berufs-spezifische Grundlagen Praxisblock II (Integration in das Arbeitsfeld) Vertiefung und Abschluss
Ausbildungs- form Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme
Dauer 3 Wochen 8 Wochen 24 Wochen 13 Wochen 4 Wochen
Ort Ausbildungs- zentrum (oder Außenstelle) Aus-bildungs-anstalten Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle) Stamm-anstalt Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle)

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2. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge ?von der Dienstbehörde erster Instanz? durch die Wortfolge ?vom Bundesministerium für Justiz? ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge ?von den Dienstbehörden erster Instanz? durch die Wortfolge ?vom Bundesministerium für Justiz? ersetzt.

4. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge ?der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz? durch die Wortfolge ?dem Bundesministerium für Justiz? ersetzt.

5. § 6 Abs. 7 entfällt.

6. In § 7 Abs. 3 wird das Wort ?fünften? durch das Wort ?vierten? ersetzt.

7. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge ?der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz? durch die Wortfolge ?dem Bundesministerium für Justiz? ersetzt.

8. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge ?der Dienstbehörde ? durch die Wortfolge ?dem Bundesministerium für Justiz? ersetzt.

9. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge ?von der Dienstbehörde erster Instanz? durch die Wortfolge ?vom Bundesministerium für Justiz? ersetzt.

10. §...

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