Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b im Bereich der Justizanstalten geändert wird
137. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b im Bereich der Justizanstalten geändert wird
Aufgrund der §§ 25 bis 31, 60 Abs. 3, und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b im Bereich der Justizanstalten, BGBl. II Nr. 124/2006, wird wie folgt geändert:
1. Die Tabelle in § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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Phase | 1 | 2 | 3 | L e h r g a n g s k o n fe r e n z | 4 | E i g n u n g s k o n f e r e n z | 5 |
Bezeichnung des Ausbildungs- abschnitts | Einführung | Praxisblock I (begleitende Einführung in das Arbeitsfeld) | Berufs-spezifische Grundlagen | Praxisblock II (Integration in das Arbeitsfeld) | Vertiefung und Abschluss | ||
Ausbildungs- form | Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme | Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen | Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme | Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen | Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme | ||
Dauer | 3 Wochen | 8 Wochen | 24 Wochen | 13 Wochen | 4 Wochen | ||
Ort | Ausbildungs- zentrum (oder Außenstelle) | Aus-bildungs-anstalten | Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle) | Stamm-anstalt | Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle) |
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2. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge ?von der Dienstbehörde erster Instanz? durch die Wortfolge ?vom Bundesministerium für Justiz? ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge ?von den Dienstbehörden erster Instanz? durch die Wortfolge ?vom Bundesministerium für Justiz? ersetzt.
4. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge ?der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz? durch die Wortfolge ?dem Bundesministerium für Justiz? ersetzt.
5. § 6 Abs. 7 entfällt.
6. In § 7 Abs. 3 wird das Wort ?fünften? durch das Wort ?vierten? ersetzt.
7. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge ?der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz? durch die Wortfolge ?dem Bundesministerium für Justiz? ersetzt.
8. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge ?der Dienstbehörde ? durch die Wortfolge ?dem Bundesministerium für Justiz? ersetzt.
9. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge ?von der Dienstbehörde erster Instanz? durch die Wortfolge ?vom Bundesministerium für Justiz? ersetzt.
10. §...
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