Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2016 ? ZollAnm-V 2016)

110. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2016 ? ZollAnm-V 2016) Aufgrund des § 36 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldung sowohl für die Standardzollanmeldung gemäß Art. 162 Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex)] als auch für die vereinfachte Anmeldung gemäß Art. 166 Zollkodex ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

§ 2. (1) Soweit die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung (Art. 166 Zollkodex) oder der Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 Zollkodex) und die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung gemäß Art. 167 vorgesehen sind, sind in der ergänzenden Zollanmeldung die im Anhang 1 für die Standardzollanmeldung vorgesehenen Angaben einzutragen.

(2) Wird in den Fällen von § 2a Abs. 1 lit. b ZollR-DG eine ergänzende Anmeldung für die Einfuhrabgaben in einem anderen Mitgliedstaat für Waren abgegeben, die sich im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Anwendungsgebiet befunden haben, so gelten für die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung betreffend die Einfuhrumsatzsteuer im Anwendungsgebiet die Bestimmungen von Anhang 2.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 gelten für die Abgabe einer Anmeldung für elektrische Energie die Bestimmungen von Anhang 3.

§ 3. Die Abgabe der im § 1 genannten Zollanmeldungen, von summarischen Eingangsanmeldungen (Art. 127 Zollkodex) und Ausgangsanmeldungen (Art. 271 Zollkodex) sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer der vorstehend genannten Anmeldungen hat durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen zu erfolgen.

Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet unter www.bmf.gv.at zur Abfrage bereitgehalten.

§ 4. (1) Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt die Datenübermittlung entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung unter Verwendung eines von der Zollverwaltung eingerichteten Web-Services.

(2) Die Zugriffsberechtigung für die Nutzung des Web-Services...

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